Covid-19 und dessen Auswirkung auf die geplante Urlaubsreise

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Pünktlich zum Start in die Herbstferien hat das Auswärtige Amt zusammen mit dem Robert-Koch-Institut seine Reisewarnungen erneuert.

Dabei stellt sich die Frage, welche Möglichkeit der Urlauber hat, sollte der lang geplante Urlaub kurz vor Schluss von dem Reisebüro oder von einem selbst noch storniert werden. Bekommt der Reisende sein Geld wieder? Oder muss er sogar, wie oft verlangt, auch noch Stornierungsgebühren bezahlen?

Grundsätzlich hat der Reisende die Möglichkeit, bei einer Pauschalreise von dem Reisevertrag zurückzutreten. Somit verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, er kann jedoch eine Entschädigung verlangen. Diese Stornierungsgebühren sind aber dann ausgeschlossen, wenn „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“, die Reise erheblich beeinträchtigen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt ein solcher „außergewöhnlicher Umstand“ ist. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sogar entschieden, dass diese Umstände auch dann vorliegen können, wenn gar keine Reisewarnung zum Zeitpunkt der Reise besteht. Es reicht bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus (Az.: 32 C 2136/20). Wird die Pauschalreise vom Veranstalter abgesagt, so hat der Reisende das Recht auf Rückerstattung der bisherigen Kosten. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch aufgrund entgangener Urlaubsfreude ist dagegen nicht möglich.

Die oft angebotenen Gutscheine der Reiseveranstalter stellen nur eine Alternative da. Der Kunde ist nicht verpflichtet, einen solchen Gutschein anzunehmen.


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