Was passiert mit dem Mietvertrag bei Tod des Mieters?

  • 1 Minuten Lesezeit

Nach einem Trauerfall müssen Angehörige bzw. die Erben des Mieters aus mietrechtlicher Sicht recht zügig handeln. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Mietverhältnis nicht durch den Tod des Mieters endet. Auch der Mietvertrag wird weitervererbt. Die sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen sind davon abhängig, wer konkret die Mietpartei war.

Ist der Mietvertrag mit beiden Ehegatten abgeschlossen worden, wird er automatisch mit dem überlebenden Ehegatten fortgeführt. Jedoch hat der überlebende Ehegatte ein Sonderkündigungsrecht und kann innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod des anderen Mieters Kenntnis erlangt hat, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen. Dem Vermieter steht aufgrund des Todesfalls kein gesondertes Kündigungsrecht zu. Die gleiche Folge tritt ein, sollte nur einer der Ehepartner den Mietvertrag abgeschlossen haben.

Wohnte der verstorbene Mieter ohne Ehegatten jedoch mit anderen Familienangehörigen/ Haushalts-angehörigen zusammen, treten diese gemäß § 563 Abs. 2 BGB in das bestehende Mietverhältnis ein. Dafür ist die Erstellung eines neuen Mietvertrages nicht notwendig. Der Eintritt erfolgt von Gesetzes wegen. Soll das Mietverhältnis durch die Familienangehörigen/Haushaltsangehörigen nicht weitergeführt werden, können dieses ebenfalls innerhalb einer Dreimonatsfrist ab Kenntnis des Todes gegenüber dem Vermieter kündigen. Im Übrigen ist eine Klausel im Mietvertrag, die das Eintrittsrecht ausschließt oder begrenzt, unwirksam.

Wohnte der Mieter in dem angemieteten Objekt allein, so geht das Mietverhältnis auf die Erben über. Die Erben haben somit das Recht, die Wohnung selbst zu beziehen. Dafür ist ebenfalls nicht erforderlich, dass ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird. Der alte Mietvertrag gilt uneingeschränkt weiter. Möchten die Erben die Wohnung nicht beziehen, können diese das Mietverhältnis mit dreimonatiger Frist außerordentlich kündigen. Jedoch hat auch der Vermieter mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten die Möglichkeit, das Mietverhältnis zu beenden.

Stirbt dagegen der Vermieter, so wird das Mietverhältnis mit dem Erben des Vermieters fortgesetzt. Auch hier können die Erben des Vermieters nicht den Abschluss eines neuen Mietvertrages verlangen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timothy Peiker

Beiträge zum Thema