CSA Beteiligungsfonds 4 und 5: Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters

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In den letzten Tagen haben die Anleger der CSA Beteiligungsfonds Post von Herrn Dr. Markus Schädler erhalten, dem Insolvenzverwalter der CSA Fonds. Nunmehr fordert der Insolvenzverwalter von den Anlegern den Ausgleich des Kapitalkontos. Zur Begründung verweist er auf den Stand der Kapitalkonten 2013 und 2014.

Betroffene Anleger sollten dieser Forderung nicht ungeprüft nachkommen. Noch im Schreiben des Insolvenzverwalter vom 10.09.2015 (Bericht zur ersten Gläubigerversammlung) hieß es unter „3.1 Ausstehende Einlagen“ u.a.:

„Da nach den derzeitigen Erkenntnissen die freie Masse ausreicht, um sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft zuzüglich der Verfahrenskosten zu bedienen, wird der Anspruch vorläufig mit einem Erinnerungswert von 1,00 € angesetzt.“

Für unsere Mandanten haben wir den Insolvenzverwalter daher um Erläuterung gebeten, warum nunmehr gleichwohl eine Rückforderung der Einlagen bzw. Entnahmen erfolgt.

Unabhängig davon ist der Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters begrenzt auf die jeweilige Haftsumme. So wurden z.B. die Treugeber (Fondsanleger) beim CSA Beteiligungsfonds 5 gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrags über den Treuhänder mit einer Haftsumme von 5% der Beteiligungssumme in das Handelsregister eingetragen. In diesem Fall ist die Forderung des Insolvenzverwalters also auf 5% der Zeichnungssumme ohne Agio begrenzt.

In den uns vorliegenden Fällen übersteigt die Rückforderung des Insolvenzverwalters die Haftsumme z.T. deutlich. Auch aus diesem Grund sollten Anleger der Forderung des Insolvenzverwalters nicht ungeprüft nachkommen.

Eine „Aufrechnung“ mit Schadensersatzansprüchen aus einer fehlerhaften Anlageberatung bzw. aufgrund der sog. „Prospekthaftung“ ist demgegenüber leider nicht möglich. Gegen einen an den Insolvenzverwalter abgetretenen Anspruch kann der Treugeber, also der Fondsanleger, nicht mit Schadensersatzansprüchen gegen den Treuhandkommanditisten aus Prospekthaftung aufrechnen (BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08).

Im Übrigen dürften Schadensersatzansprüche gegenüber Gründungsgesellschaftern bzw. gegenüber Anlagevermittlern in aller Regel bereits verjährt sein:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/die-verjaehrung-von-schadensersatzanspruechen-bei-geschlossenen-fondsbeteiligungen_070078.html

Eine Aufrechnung gegenüber dem Insolvenzverwalter mit verjährten Schadensersatzforderungen ist grundsätzlich nicht möglich, § 390 BGB.

Für betroffene Anleger, die über einen Ratenvertrag verfügen, bleibt aber die Möglichkeit, die Beteiligung außerordentlich zu kündigen. Dies hätte zur Folge, dass die Raten nicht weiter zu zahlen sind. Ein Verjährungsproblem besteht insofern nicht, da das Kündigungsrecht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht verjährt:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/eroeffnung-des-insolvenzverfahrens-bei-den-csa-beteiligungsfonds-und-folgen-fuer-die-anleger_070846.html

Autor: Rechtsanwalt Dr. Christoph Sieprath


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