Insolvenz der CO.NET Verbrauchergenossenschaft e.G. - Folgen für die Anleger / Genossen

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Am 15.02.2024 wurde über das Vermögen der CO.NET Verbrauchsgenossenschaft e.G. erneut das (vorläufige) Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits in den vergangenen Monaten hatte die CO.NET die Auszahlungen an die Mitglieder aufgrund von Kündigungen etc. nicht mehr leisten können (bzw. mit wenig plausibler Begründung verweigert).


Zum vorläufigen Insolvenzverwalter der CO.NET wurde Rechtsanwalt Dr. Malte Köster aus Bremen bestimmt. Auch einige unserer Mandanten sind von diesem Insolvenzverfahren betroffen. Derzeit empfehlen wir unseren Mandanten, die weitere Entwicklung zunächst abzuwarten. Die wesentlichen Fragen rund um das Insolvenzverfahren haben wir für unsere Mandaten wie folgt zusammengefasst:


1. Welche Folgen hat ein Insolvenzverfahren für die Anleger?

Durch das Insolvenzgericht wurde zunächst ein „vorläufiger Insolvenzverwalter“ bestellt. Dieser hat die Pflicht, vorab das Vermögen der insolventen Gesellschaft zu sichern und die Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung Insolvenzverfahrens zu überwachen. Anschließend wird dann das ordentliche Insolvenzverfahren eröffnet, soweit das Insolvenzgericht die Voraussetzungen hierfür als gegeben ansieht.


Die (ordentliche) Insolvenzeröffnung bewirkt nach § 101 GenG die Auflösung der Genossenschaft.


Mit der Insolvenz wird der Anleger/Genosse hinsichtlich seiner offenen Forderungen (z.B. aufgrund einer Kündigung der Mitgliedschaft) zum Insolvenzgläubiger. Hinsichtlich der Forderungsanmeldung besteht (noch) kein Handlungsbedarf. Eine Forderungsanmeldung ist im vorläufigen Insolvenzverfahren nicht möglich. Insofern wird in ein paar Wochen bzw. Monaten zunächst eine entsprechende Aufforderung des Insolvenzverwalters erfolgen.


2. Besteht eine allgemeine Nachschusspflicht (z.B. für die Einmalanleger)?

Nein, nach § 16 der Satzung haben die Mitglieder auch im Falle der Insolvenz keine Nachschüsse zu zahlen.


3. Müssen die laufenden Raten weitergezahlt werden?

Mit der (endgültigen) Insolvenzeröffnung tritt eine Beendigung bzw. Auflösung der Genossenschaft ein, § 101 GenG. Damit steht grundsätzlich jedem Mitglied ein Anspruch auf sein „Guthaben“ zu.

Nach der AGO werden bei der Ermittlung des „Guthabens“ die noch nicht gezahlten Raten in Abzug gebracht. Ergibt sich dann ein negatives „Guthaben“, kann dies nach § 7 IV der AGO dazu führen, dass die Raten weitergezahlt werden müssen. Dies hängt aber auch entscheidend von den weiteren Vermögenswerten der Gesellschaft ab. Insofern ist zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten.


4. Muss der Insolvenzverwalter sämtliche Wirtschaftsgüter (wie z.B. Immoblien) in einem „Notverkauf“ veräußern?

Nein. Der Insolvenzfall führt auch nicht automatisch zu einem „Notverkauf“ sämtlicher Wirtschaftsgüter. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Insolvenzmasse, d.h. den Wert des Vermögens der Schuldnerin unter Beachtung der Insolvenzordnung, zu ermitteln und diese den Gläubiger mitzuteilen. Der Insolvenzverwalter steht bei sämtlichen Handlungen unter der Kontrolle des Insolvenzgerichts, des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung.


5. Wie kann ein Anleger als Gläubiger Einfluss auf ein Insolvenzverfahren nehmen?

Den wesentlichen Einfluss auf das Insolvenzverfahren haben die Anleger über die Gläubigerversammlung bzw. den sog. „Gläubigerausschuss“. Der Gläubigerausschuss wird auf der Gläubigerversammlung gewählt und ist eine Art Aufsichtsgremium im Insolvenzverfahren.

Nach § 69 InsO hat der Gläubigerausschuss grundsätzlich die folgenden Aufgaben:

-   Unterstützung des Insolvenzverwalters

-   Überwachung des Insolvenzverwalters

-   Kontrolle und Überwachung hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, Prüfung sämtlicher Bücher und Geschäftspapiere

Ferner hat der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses bei Rechtshandlungen einzuholen, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind, § 160 InsO. Ohne Zustimmung der Gläubiger-Ausschusses kann eine Rechtshandlung dann über § 161 InsO auch untersagt werden (über einen Antrag beim Insolvenzgericht).

Eine Betriebsveräußerung darf der Insolvenzverwalter nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung durchführen, § 162 InsO.

Nach außen tritt der Gläubigerausschuss aber nicht auf, daher ist der Gläubigerausschuss gegenüber dem Insolvenzverwalter auch nicht unmittelbar weisungsbefugt. Nach außen sind alle Handlungen des Insolvenzverwalters wirksam, nach § 164 InsO selbst dann, wenn er entgegen der Zustimmung des Gläubigerausschusses handeln sollte.

In der Praxis kommt so etwas aber höchst selten vor, da die Gläubigerversammlung bzw. der Gläubigerausschuss dann eine Entlassung des Insolvenzverwalters beantragen können, § 59 Abs. I InsO.


Zusammengefasst haben die Anleger daher die Möglichkeit, über die Gläubigerversammlung das Insolvenzverfahren zu beeinflussen.


6. Abschließende Empfehlung

Wir empfehlen unseren Mandanten, zunächst die weitere Entwicklung und die Bestandsaufnahme des Insolvenzverwalters abzuwarten. Eine Forderungsanmeldung ist im vorläufigen Insolvenzverfahren nicht möglich, insofern besteht (noch) kein Handlungsbedarf. Nach der Eröffnung des ordentlichen Insolvenzverfahren sollten die betroffenen Anleger ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.


Autor: Rechtsanwalt Dr. Christoph Sieprath


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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