CU Entertainment & Gastro GmbH mahnt durch SWS Rechtsanwälte „Coyote Ugly Party“ auf Facebook ab

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Eine Facebook-Veranstaltung mit der Bezeichnung „Coyote Ugly Party“ ist Gegenstand der uns aktuell vorliegenden Abmahnung der Kanzlei Scheuermann, Westerhoff und Strittmatter aus Berlin. Die Mandantin ist die CU Entertainment & Gastro GmbH, welche durch die Veranstaltung ihre Lizenzrechte an den Marken „Coyote Ugly“ und „Coyote Party“ verletzt sieht.

Der Vorwurf an den Veranstalter 

Die Marken „Coyote Ugly“ und „Coyote Party“ seien besonders für Veranstaltungen und Shows aufgrund der häufigen Benutzung in Deutschland bekannt. Durch eine Lizenzvereinbarung sei die CU Entertainment & Gastro GmbH berechtigt, Verletzungen der Marke gegenüber dem Abgemahnten geltend zu machen. Die Marken seien in der Facebook-Veranstaltung verwendet worden, ohne dass der Veranstalter eine vorherige Zustimmung der CU Entertainment & Gastro GmbH eingeholt habe. Somit habe sich der Veranstalter der Sogwirkung und Werbewirkung der Marke zunutze gemacht. Zugleich werde der Wert der Marke für die CU Entertainment & Gastro GmbH herabgesetzt. Daher stelle die Bezeichnung der Veranstaltung einen Verstoß gegen das MarkenG sowie das UWG dar.

Welche markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Forderungen ergeben sich?

Zunächst macht der sachbearbeitende Rechtsanwalt der SWS Rechtsanwälte, einen Unterlassungsanspruch geltend, sodass der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müsse.

Daneben bemesse sich der Schadensersatzanspruch des Abmahnenden nach einer fiktiven Lizenz, d. h. dass eine ordnungsgemäße Lizenzerteilung Bemessungsgrundlage für die Schadenshöhe ist. Ferner müsse der Abgemahnte Auskunft über die Umstände der Verwendung der Bezeichnung bzgl. der Dauer u. ä. erteilen. Die Erklärung ist mit 6000 € bewehrt.

Der Gegenstandswert ist die Berechnungsgrundlage für die Höhe der außerprozessualen Rechtsanwaltskosten. Dieser liege laut Gegenseite bei 70.000 € und sei angemessen.

Das können wir Ihnen raten

Wenn Sie in einer Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert werden, verpflichten Sie sich mit der Unterzeichnung dieser Erklärung zu einem künftigen Verhalten. Der Inhalt ist meist, dass Sie z. B. das vorgeworfene Verhalten unterlassen, eine Auskunft erteilen, streitgegenständliche Sachen herausgeben, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz an den Abgemahnten leisten. Da dieses Verhalten eine umfassende Verpflichtung darstellt, die durch eine Vertragsstrafe bewehrt ist, sollten Sie vor einer Unterzeichnung einen Fachanwalt aufsuchen. Er wird Ihnen die geltend gemachten Ansprüche erläutern und Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen. Denn die Bezeichnung „Fachanwalt“ darf nur führen, wer entsprechende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen vorweisen kann. Daher profitieren Sie besonders in komplexen Rechtsgebieten wie dem gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht von seiner Kompetenz.

In unserer Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht für Sie tätig. Hier können Sie sich einen Überblick über aktuelle Meldungen verschaffen: http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle-meldungen/. Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, dann senden Sie uns gerne eine E-Mail oder ein Fax. Oder Sie nutzen unsere kostenlose Ersteinschätzung mit dem Direkthilfe-Formular, http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/.

Gerne besprechen wir zeitnah mit Ihnen gemeinsam die nächsten rechtlichen Schritte. Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


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