Cybergrooming – sexueller Missbrauch über Chat, Messenger, Snapchat & Co nach § 176b StGB

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Was ist Cybergrooming?

Der Begriff meint die gezielte Kontaktaufnahme mit Kindern zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs. Hierbei geben sich die Täter in Chatrooms oftmals als gleichaltrige Kinder aus, um das Vertrauen der Kinder zu gewinnen.


Wann mache ich mich strafbar?

Strafbar ist das Einwirken auf ein Kind. Dies kann auf verschiedenen Kommunikationswegen, in der Regel in Chatrooms, erfolgen. Erforderlich ist jedoch eine gewisse Hartnäckigkeit. Als Mittel dafür kommen wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier, Einsatz der Autorität, Täuschung, Einschüchterung und Drohung in Betracht. Die Staatsanwaltschaften neigen dazu, dies schnell zu bejahen, wenn man nicht entsprechend dagegen hält.


Die Kommunikation mit dem Kind muss keinen Sexualbezug haben. Es kann bereits das Chatten zum Aufbau von Vertrauen oder die Planung von Treffen ausreichen. Erforderlich ist jedoch, dass das Einwirken in der Absicht erfolgt, das Kind zu sexuellen Handlungen an/vor dem Täter oder einer dritten Person zu bringen. Ebenso ausreichend ist die Absicht, sich hierdurch kinderpornographische Inhalte zu verschaffen oder diese herzustellen.


Achtung: Ebenso ist strafbar, wenn sich hinter dem Kommunikationspartner gar kein Kind sondern ein Erwachsener verbirgt, der sich als Kind ausgibt.


Welche Strafe droht bei Cybergrooming?

Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.


Mir wird Cybergrooming vorgeworfen – Was sollte ich tun?


1. Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei! Sie müssen sich als Beschuldigter im Strafverfahren nicht selbst belasten. Ein Nachteil kann Ihnen hierdurch nicht entstehen. Durch eine Aussage werden aber – auch bei Unschuldigen – häufig wertvolle Verteidigungschancen zerstört.


2. Ziehen Sie einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate! Ob es sinnvoll ist, Angaben zu machen, kann erst nach Einsicht und Auswertung der Ermittlungsakte bewertet werden und sollte mit einem Experten abgestimmt sein. Oft kann man allein anhand der Aktenlage begründen, dass ein strafbares Verhalten nicht nachweisbar ist.

Foto(s): Getty Images

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