Cybergrooming – sexueller Missbrauch über Chat & Messenger nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB

  • 5 Minuten Lesezeit

Cybergrooming (auch Cyber-Grooming) nennt sich das gezielte Anschreiben von Jugendlichen und Kindern über das Internet in der Absicht, sexuelle Kontakte herzustellen oder pornographische Bilder auszutauschen.

In unserem Rechtstipp möchten wir die aktuelle gesetzliche Lage und die möglichen Strafen thematisieren.

Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:

  • Was ist Cybergrooming und wie funktioniert es?
  • Wo kommt es zu Cybergrooming?
  • Wie kommt es bei Cybergrooming zum Ermittlungsverfahren?
  • Welche Erfolgsaussichten haben Ermittlungsverfahren?
  • Ist bereits der Versuch strafbar?
  • Straftat Cybergrooming – welche Strafen drohen?
  • Anwalt bei Cybergrooming – wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne direkt per WhatsApp.


Was ist Cybergrooming und wie funktioniert es?

Wie bereits genannt ist Cyber-Grooming die gezielte Annäherung an Kindern und Jugendlichen übers Internet mit sexuellem Hintergrund.

Zunächst ist die Voraussetzung, das Vertrauen eines Jugendlichen oder Kindes zu gewinnen und einen Kontakt aufzubauen. Dazu werden meistens sogenannte Fake-Profile eröffnet und genutzt. Bei diesen Profilen werden Bilder hinterlegt, die dem Kind oder Jugendlichen suggerieren sollen, es habe mit einem etwa gleichaltrigen zu tun. Zudem ist es nicht unwahrscheinlich, dass das gleiche Geschlecht vorgegaukelt wird, um sich als Freund oder Freundin anzubiedern.

Ist das Vertrauen des Minderjährigen gewonnen, wird durch psychologische Manipulation versucht sexuell aufgeladene Chats zu führen, Bilder mit pornografischem Inhalt zu bekommen oder sich sogar im realen Leben zu treffen.


Wo kommt es zu Cybergrooming?

Prinzipiell kann es in jedem sozialen Netzwerk, zu Cybergrooming kommen und auch bei Online-Spielen mit Chat-Funktion. Jüngst wurde durch eine RTL-Reportage die Plattform „Knuddels“ stark in den Fokus gerückt.

Sicherheitsvorkehrungen der Plattformen laufen dabei oft ins Leere. Einige Netzwerkbetreiber nehmen in der Anmeldung und ihren AGBs bewusst Altersbeschränkungen vor, welche jedoch durch falsche Altersangaben der Jugendlichen leicht ausgehebelt werden können.

Plattformen bei denen es schon zu Cybergrooming kam (nicht vollständig):

  • Habbo Hotel
  • Fortnite (Online-Spiel)
  • Knuddels
  • Myspace
  • Snapchat
  • Instagram
  • Facebook
  • TikTok

In der Regel wird durch die Betreiber von Internetplattformen nicht nur der Besuch eines Profils angeboten. Meist gibt es die Möglichkeit sich einer Messenger- oder Chatfunktion als App für das Smartphone zu bedienen. Somit ist eine gezielte Kontaktaufnahme möglich. Natürlich kann auch auf einen anderen Messenger verlagert werden, so z. B. WhatsApp oder Skype. Hierbei werden oft bewusst Programme benutzt, welche eine Webcam zur Benutzung bringen. So ist es möglich sexuelle Handlungen zu verfolgen bzw. das Kind gezielt zu instruieren. Die Anfertigung von Fotos ist auf diese Weise ebenfalls möglich. Oft kommt es vor, dass unter der Androhung bereits existenter Fotos an die Schule des betroffenen Jugendlichen zu schicken oder im Internet zu veröffentlichen, weiteres Bild- und Videomaterial abgenötigt oder erpresst wird.


Wie kommt es bei Cybergrooming zum Ermittlungsverfahren?

Bei Cybergrooming ist die Dunkelziffer sehr hoch, da sich nur wenige Kinder und Jugendliche nach derartigen Erlebnissen ihren Eltern oder Freunden offenbaren. Eine der häufigsten Ursachen für ein Ermittlungsverfahren wegen Cybergrooming ist die Kontrolle der Chatverläufe durch Erziehungsberechtigte und einer anschließenden Anzeige. Mittlerweile wird aber auch immer öfter durch die Behörden verdeckt in solchen Chats ermittelt.


Welche Erfolgsaussichten haben Ermittlungsverfahren?

Die Aufklärung wird durch die Fake-Profile erschwert. Nicht nur Profilname und -fotos sind anonym angelegt, sondern ebenso die hinterlegten Kontaktdaten wie zum Beispiel die E-Mail-Adresse des Nutzers. Hier sind die Ermittler auf die Herausgabe der jeweiligen IP-Adresse durch den Betreiber der jeweiligen Plattform angewiesen. In der Praxis stellt sich das nach wie vor schwierig dar, vor allem hinsichtlich des Zeitablaufs. Es zeichnet sich die rechtliche Problematik zum Thema Vorratsdatenspeicherung ab. Dennoch gibt es Fortschritte und auch neue Gesetze wurden verabschiedet, wie man im folgenden Punkt entnehmen kann.


Ist bereits der Versuch von Cybergrooming strafbar?

Neben den niedrigen Erfolgsaussichten kam eine Strafbarkeitslücke hinzu, wenn Täter im Netz nicht auf Kinder, sondern auf verdeckte Ermittler trafen. Wenn Cybergroomer versuchten sexuellen Kontakt mit den Schein-Identitäten der Ermittler aufzubauen, konnten sie nicht belangt werden, da der Versuch an sich nicht bestraft werden konnte. Die Einführung der Versuchsstrafbarkeit schließt nun diese Lücke. Das Gesetz ist nun der Auffassung, dass ein Täter bereits beim Versuch die Absicht hat, das betroffene Kind (auch Scheinkind bei Ermittlungen) zu sexuellen Handlungen zu drängen.

Auch die Befugnisse für die Ermittlungsbehörden wurden erweitert. So können Ermittler künftig computergenerierte Kinderpornografie verwenden, um Zugang zu einschlägigen Kreisen zu erlangen.


Straftat Cybergrooming – welche Strafen drohen?

Der § 176 StGB regelt allgemein den sexuellen Missbrauch von Kindern. Unter Abs. 4 Nr. 3 dieses Paragrafen heißt es wer

„auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittel Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt“,

um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen oder bestimmte kinderpornografische Straftaten zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft. Wie bereits erwähnt ist bereits der Versuch strafbar.


Anwalt bei Cybergrooming – wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Wird gegen Sie wegen Cybergrooming ermittelt, ist eine Hausdurchsuchung eher die Regel als die Ausnahme. Wichtig dabei ist, dass Sie zu keiner Zeit Angaben zum Sachverhalt machen. Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht und kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger bei Sexualstraftaten.

Nur ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und die Ermittlungsakten genauestens prüfen. Darauf fußt die Verteidigungsstrategie. Ein erfahrener Rechtsanwalt kennt die Hebel, um unbewiesene Vorwürfe bereits vor einer öffentlichen Hauptverhandlung auszuräumen und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Kommt es dennoch zur Anklage, brauchen Sie einen durchsetzungsstarken Verteidiger an Ihrer Seite, um den größten Schaden abzuwenden oder sogar einen Freispruch zu erreichen.

Bei Anschuldigungen im Sexualstrafrecht stehen nicht nur harte Strafen im Raum. Am Arbeitsplatz, im Bekanntenkreis oder auch innerhalb der Familie kennt man nur selten die Unschuldsvermutung. Ausgrenzungen sind hierbei die Regel. Ein Anwalt kann bereits früh für maximale Diskretion sorgen.

Dr. Brauer Rechtsanwälte vertreten bundesweit Mandanten im Sexualstrafrecht und speziell auch bei Cybergrooming. Nutzen Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung und kontaktieren Sie uns über Telefon, E-Mail, Kontaktformular oder WhatsApp. Auf Diskretion, Schutz und Verteidigung durch unsere Anwälte können Sie vertrauen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Matthias Brauer LL.M.

Beiträge zum Thema