Daimler muss Mercedes E 250 im Abgasskandal zurücknehmen

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Die Daimler AG wurde im Abgasskandal ein weiteres Mal vom Landgericht Stuttgart zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 entschied das LG Stuttgart, dass Daimler einen Mercedes E 250 4Matic aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten muss (Az.: 46 O 73/20). 

Der Kläger hatte den Mercedes E 250 BT 4Matic mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Abgasnorm Euro 6 im Jahr 2016 als Gebrauchtwagen gekauft. Bei dem Fahrzeug kommt die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz. Diese sorgt in Abhängigkeit von äußeren Parametern für die Reduzierung des Stickoxid-Ausstoßes. Diese äußeren Bedingungen liegen insbesondere im Testmodus des NEFZ vor. Im realen Fahrbetrieb herrschen diese Bedingungen jedoch wesentlich seltener, was einen Anstieg des Stickoxid-Ausstoßes zur Folge hat. 

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat zwar keinen verpflichtenden Rückruf für das Mercedes-Modell des Klägers angeordnet, Daimler hat aber ein freiwilliges Software-Update angeboten. Der Kläger machte schließlich Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. Neben der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung kämen noch weitere unzulässige Funktionen wie z.B. ein Thermofenster zum Einsatz. 

Die Klage hatte vor dem LG Stuttgart Erfolg. Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe Daimler den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei zum Schadenersatz verpflichtet, entschied das Gericht. 

Die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sei überwiegend bei äußeren Bedingungen aktiv, die zwar im Prüfzyklus vorliegen, jedoch nur selten im realen Straßenverkehr. Daher stelle sie eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, führte das LG Stuttgart aus. 

Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Es sei davon auszugehen, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, entschied das Gericht. 

Nur einen Tag später hat auch der Europäische Gerichtshof zu Abschalteinrichtungen entschieden. Mit Urteil vom 17. Dezember 2020 stellte der EuGH klar, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie nicht dem unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung dienen. „Damit wurde das Urteil des Landgerichts Stuttgart noch untermauert. Der EuGH ging sogar noch einen Schritt weiter und stellte fest, dass Funktionen, die den Motor nur vor Verschleiß schützen sollen, ebenfalls nicht zulässig sind. Damit sind auch die vielfach verwendeten Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen. Die Chancen, Schadenersatzansprüche gegen Daimler durchzusetzen, sind damit weiter gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an. 

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