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„Dallas Buyers Club“: Fareds-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Rechtsanwälte der Kanzlei Fareds mahnen im Auftrag der Dallas Buyers Club LLC die Verbreitung von Filmwerken in Internettauschbörsen ab. Konkret liegt uns eine Abmahnung wegen der Verbreitung des Films „Dallas Buyers Club“ vor.

„Dallas Buyers Club“ ist ein Drama, welches sich in den USA im Jahr 1986 abspielt. Der Film handelt von Ron Woodroof, welcher bereits in jungen Jahren an AIDS erkrankt. Allerdings treibt ihn diese Diagnose an und er baut sich ein Schmuggel-Geschäft auf, mit welchem er an neuartige Medikamente gegen AIDS gelangt und diese auch anderen Betroffenen zugänglich machen kann.

Der Film ist unter anderem besetzt mit Jared Leto, Matthew McConaughy, Jennifer Garner, Craig Borten und Steve Zahn.

Was wirft die Abmahnkanzlei Fareds mir vor?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei, welchen diese gegenüber dem Empfänger der Abmahnung erhebt, liegt darin, dass der Abgemahnte den oben genannten Film über eine Internettauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten haben soll. Adressat der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über den der Verstoß begangen worden sein soll.

Bereits beim Herunterladen beginnt das Verbreiten des Films und setzt jedes Mal automatisch ein, wenn sich die Software mit dem Internet verbindet. Lädt man also einen Film herunter, so bietet man sofort die bereits heruntergeladenen Dateifragmente an, ob man das nun möchte oder nicht.

Ist der Abgemahnte wirklich der Täter, ist es unerheblich, ob diese Urheberrechtsverletzung bewusst begangen wurde oder nicht. Verschulden oder Vorsatz spielen für den Unterlassungsanspruch keine Rolle.

Die Forderungen

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Das umgehende Löschen der angebotenen Datei
  • Die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 835,00, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz.

Beachten Sie bitte: Nur Täter- oder Störerhaftung; Sie haften nicht automatisch:

Nur weil Sie die Abmahnung erhalten haben, bedeutet das nicht, dass Sie in vollem Umfang haften. Nur der Täter haftet bei solchen Urheberrechtsverletzungen in vollem Umfang.

Sobald Dritte den betroffenen Film angeboten haben, kommt allenfalls eine reduzierte Störerhaftung in Betracht. Haben Sie als Anschlussinhaber die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie somit als Täter oder sogenannter Störer aus.

Eine Störerhaftung greift nur dann, wenn Sie als Anschlussinhaber Belehrungs- und Prüfungspflichten gegenüber dem Täter verletzt haben.

Eine Haftung kann beispielsweise dann ausscheiden, wenn Ehegatten den Anschluss nutzen und der Ehepartner als Täter in Betracht kommt. Gleiches gilt bei volljährigen Kindern. Es besteht keine Verpflichtung der Eltern, ihre volljährigen Kinder durchgehend zu überwachen.

Gegenüber minderjährigen Kindern sind die Eltern verpflichtet, sie darüber aufzuklären, dass keine Rechtsverletzungen im Internet zu begehen sind. Eine Überwachungspflicht besteht ansonsten nicht, außer es gibt konkrete Anhaltspunkte, dass Rechtsverletzungen über den Internetanschluss vorgenommen werden.

Sekundäre Darlegungslast

Sind Sie somit weder Täter noch Störer, müssen Sie jedoch noch die sekundäre Darlegungslast erbringen, welche Sie erfüllen, indem Sie vortragen, aus welchem Grund Sie als Täter oben genannter Rechtsverletzung ausscheiden.

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich.

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Beweislast lediglich darlegen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den potentiellen Täter benennen.

Weitergehende Nachforschungspflichten bestehen somit nicht, insbesondere muss der Abgemahnte nicht den wahren Täter ermitteln und präsentieren.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unser Rat an Sie

Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch, in welcher wir Ihnen eine Risikoeinschätzung geben und Sie über die Rechtslage in Ihrem Fall aufklären. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Sie werden über die Kosten, die für unsere Beauftragung entstehen, informiert. Hierbei werden regelmäßig transparente Pauschalhonorare vereinbart, bei denen keine versteckten Zusatzkosten entstehen.

Wenden Sie sich an uns, wir streben keinen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an, sondern haben uns das Ziel gesetzt, eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden.

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag ohne versteckte Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

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Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Ihre Kanzlei Brehm


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