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Darf der Chef Mitarbeiterbilder veröffentlichen?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Derzeit sorgt der Vize-Chef der Qatar Airways im Netz für Schlagzeilen: Der Vorgesetzte hatte eine Stewardess seiner Fluggesellschaft in betrunkenem Zustand fotografiert und das Bild an sämtliche Mitarbeiter geschickt. Dabei betonte er unter anderem, wie sehr er sich für das Verhalten seiner Angestellten schäme. Das Bild blieb aber nicht nur den Beschäftigten der Airline vorbehalten, sondern kann nun überall im Netz gefunden werden. Doch darf der Chef seine Mitarbeiter – während oder außerhalb der Arbeitszeiten – einfach so fotografieren und die Bilder veröffentlichen?

Schriftliche Einwilligung der Mitarbeiter

Kurz und gut: Ein Arbeitgeber darf nicht machen, was er will. Sofern er Bilder seiner Mitarbeiter für eigene Zwecke – etwa für die Unternehmens-Homepage – verwenden will, muss der betroffene Mitarbeiter hierzu einwilligen. Explizit wurde dies zum Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen in § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) geregelt. Danach dürfen Bildnisse – etwa Fotos oder Videos – nur veröffentlicht oder zur Schau gestellt werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Nach Ansicht des BAG (Bundesarbeitsgericht) genügt jedoch eine mündliche Zustimmung nicht. Der Beschäftigte muss sich vielmehr schriftlich mit der Verwertung seines Bildes einverstanden erklären (BAG, Urteil v. 19.02.2015, Az.: 8 AZR 1011/13).

Konkludente Einwilligung möglich?

Viele Bilder werden eher zufällig auf z. B. Betriebsfeiern gemacht. Oftmals weiß das unbewusste Model nicht einmal, dass es fotografiert wurde. Somit fehlt hier eindeutig eine Einwilligung – sie kann auch nicht einfach fingiert werden. Will der Chef diese Bilder verwenden, muss er die betroffenen Angestellten um deren Einwilligung bitten. Hierbei spielt es übrigens keine Rolle, ob die Bilder während der Arbeitszeit oder in der Freizeit gemacht wurden – selbst wenn also die Stewardess der Qatar-Airline während der Arbeitszeit betrunken gewesen wäre, hätte der Chef sie abmahnen bzw. ihr kündigen können, nicht aber das Bild ohne Erlaubnis veröffentlichen dürfen.

Auch das Bewerbungsfoto darf nicht ungefragt auf der unternehmenseigenen Website verwendet werden – schließlich sollte das Bild nur dazu dienen, dem potenziellen Arbeitgeber einen ersten Eindruck vom Arbeitssuchenden zu vermitteln. Eine Einwilligung hat der Bewerber – auch konkludent mit Versand an den Arbeitgeber – zu keinem Zeitpunkt erteilt. Veröffentlicht der Chef ungefragt das Bewerberfoto, handelt er zumindest fahrlässig und setzt sich unter Umständen nicht nur Schadenersatzansprüchen aus, sondern muss auch noch das Bild entfernen und eine Unterlassungserklärung abgeben.

Keine Löschung ohne Grund

Grundsätzlich gilt, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Der betroffene Beschäftigte muss seine Einwilligung vielmehr explizit widerrufen und Entfernung der Bilder/des Bildes verlangen. Allerdings muss der Angestellte hierfür einen plausiblen Grund nennen. Wer etwa für nur wenige Sekunden in einem Werbevideo seines früheren Arbeitgebers zu sehen ist, wird eine weitere Veröffentlichung wohl ebenso verhindern können, wie ein Betroffener, dessen Bild nicht im Zusammenhang mit seiner Position im Unternehmen, sondern lediglich zu Illustrationszwecken verwendet wurde.

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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