Darf im Arbeitsvertrag alles vereinbart werden?

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Vertragsfreiheit und ihre Grenzen

Vertragsfreiheit

Im deutschen Recht gibt es den Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So ist dann keine irgendwie geartete vertragliche Regelung möglich, wenn ein Gesetz dies verbietet oder wenn ein Gesetz bestimmte Anforderungen stellt.

Gesetzliches Verbot

So verbietet § 134 BGB, dass man ein Rechtsgeschäft – also z. B. einen Arbeitsvertrag – abschließt, wenn dies gegen ein Gesetz verstößt. Wenn es also beispielsweise gesetzlich verboten ist, Kinder oder Ausländer ohne Arbeitserlaubnis zu beschäftigen, dann kann zwischen diesen Vertragsparteien nicht etwa vereinbart werden, dass hiervon aus irgendwelchen (auch noch so edlen) Gründen abgewichen wird, auch nicht um dem Kind zu Taschengeld oder dem Ausländer zum eigenen Lebensunterhalt zu verhelfen.

Gleiches gilt, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer vereinbart, dass die Arbeitszeit abweichend vom Arbeitszeitgesetz 72 Stunden pro Woche betrage; diese Vereinbarung ist wegen Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz unwirksam, das in § 3 eine durchschnittliche Obergrenze von 48 Wochenstunden vorsieht.

Sittenwidriges Rechtsgeschäft

§ 138 BGB verbietet Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen und nennt als Beispiele hierfür insbesondere Ausbeutung der Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche des anderen. Auch Wucher ist danach verboten und damit dann ein nichtiges Rechtsgeschäft.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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