Darlehenswiderruf gegebenenfalls auch bei wirksamer Widerrufsbelehrung

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Bei der Prüfung eines möglichen Widerrufsrechts muss neben den bekannten Fehlern einer Widerrufsbelehrung auch darauf geachtet werden, ob die Voraussetzungen für den Lauf der Widerrufsfrist überhaupt gegeben sind.

In der Zeit vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 war nach der damaligen Rechtlage für den Lauf der Frist erforderlich, dass der Verbraucher alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält, § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) BGB. Dies hat in der Form des § 492 Abs. 1 BGB, also schriftlich im Vertrag zu erfolgen.

492 Abs. 2 BGB verweist hinsichtlich der erforderlichen Angaben auf Art 247 §§ 6 bis 13 EGBGB.

Daher ist zu prüfen, ob alle dort genannten Angaben auch in der gebotenen Form erfolgt sind.

So ist zu beobachten, dass zB die erforderlichen Angaben nach Art 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (zB Aufsichtsbehörde und Hinweis auf den Anspruch auf einen Tilgungsplan) entweder nicht oder jedenfalls nicht an der gebotenen Stelle, nämlich im Vertrag selbst, genannt werden.

Die Aufführung an völlig nachgeordneter Stelle (etwa in den AGB) dürfte dem Gebot des Art 247 § 6 Abs. 1 EGBGB („klar und verständlich“) widersprechen und kann dann ein Grund sein, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann.

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegen und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.

Rechtsanwalt Koch bearbeitet in diesem Bereich eine dreistellige Zahl von Fällen gerichtlich und außergerichtlich und hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

Sebastian Koch
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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