Das Bürgergeld: alte Probleme in neuem Gewand?! Kosten der Unterkunft und Heizung (kurz KdUH)

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Wie bereits in unserem Teil 1 der Reihe zum neuen Bürgergeld beschrieben, wurden die sogenannten Regelbedarfe, also diejenigen Beträge, die der Hilfebedürftige für die Bedarfe des Lebensunterhaltes zur freien Verfügung hat, im Zuge der Einführung des Bürgergeldes und auch zuletzt (01.01.2024) angepasst bzw. erhöht.

Ob diese Beträge ausreichen, den Lebensunterhalt zu decken, bleibt – wie zu erwarten – in der Diskussion.

Der weitere, wesentliche Bestandteil des Bürgergeldes, nämlich die sogenannten Kosten der Unterkunft und Heizung (kurz KdUH) bietet jedoch im Übrigen weiteren, erheblichen und fortlaufenden und auch - nach meiner Einschätzung - zunehmenden „Zündstoff“. Das Wohnen in den eigenen vier Wänden ist nicht nur ein essenzielles Grundbedürfnis eines jeden Hilfebedürftigen. Vielmehr stellt die eigene Wohnung oder (auch ggf.) das eigene Haus einen wichtigen Rückzugsort dar. Dieser ist nämlich Grundlage und der Ausgangspunkt für jegliche soziale, familiäre und auch berufliche Interaktion.

Umso wichtiger ist der Erhalt dieses Rückzugsortes allein deshalb, um einen Ausgangspunkt dafür zu haben, eine Arbeit aufzunehmen oder auch von der Arbeit selbst einen Erholungsort zu haben. Die Wohnung bietet also eine essenzielle Basis dafür, den Lebensunterhalt überhaupt sicherstellen zu können. Wird dieser Rückzugspunkt gefährdet, so wird gleichzeitig die soziale Interaktion infrage gestellt und auch der Möglichkeit, einer geregelten Arbeit zur Deckung des Lebensunterhaltes aufzunehmen oder weiterzuführen, entgegengewirkt. Umso wichtiger ist es, dass im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem des SGB II (Bürgergeld) rechtmäßige Grundlagen zur Verfügung stehen, die die angemessenen Kosten (§ 22 SGB II) zu jederzeit in adäquater und richtiger Weise regeln.

Wichtig zu wissen ist, dass im Gegensatz zu den Regelsätzen, die Bedarfe der KdUH vom örtlich zuständigen, kommunalen Träger bestimmt werden. Dieser legt fest, in welcher Höhe Kosten für Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten übernommen werden. Diese Bedarfe gaben bereits in der Vergangenheit, also auch zu den Zeiten von „Hartz 4“ regelmäßig Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen vor den Sozialgerichten, weshalb die seitens vieler kommunaler Träger vorgegebenen Höchstsätze vielfach gerichtlich beanstandet wurden.

Wer glaubt, dass die kommunalen Träger hieraus eine Lehre gezogen hätten, irrt oftmals.

Dabei hat insbesondere das Bundessozialgericht klare Vorgaben im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung formuliert, die es dem jeweiligen kommunalen Träger ermöglichen sollten, rechtlich nicht zu beanstandende und damit wirklich „angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung“ im Sinne des §§ 22 SGB II festzusetzen. Gemeint ist insbesondere die vom Bundessozialgericht entwickelte Rechtsprechung zum sogenannten schlüssigen Konzept (= im Wesentlichen: Schlüssige Auswertung von Daten zur Berechnung von Kosten für angemessenes Wohnen). Leider hat sich herausgestellt, dass die Erstellung eines solchen schlüssigen Konzeptes erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringt. Selbst wenn die Behörden versuchen, anhand eines sog. schlüssigen Konzepts verlässliche und gerichtsfeste Zahlen vorzugeben, scheiterte dies oft regelmäßig daran, dass die Erhebung der Zahlen bereits nicht den Anforderungen entsprachen oder spätestens die Zahlen mangels regelmäßiger Überprüfung und Fortschreibungen für rechtswidrig erklärt wurden.

In den Coronazeiten kam etwas Entspannung in die Situation, da insoweit zumindest zeitweise höhere Bedarfe - ungeprüft (?) - anerkannt wurden. Hierzu gab es auch gesetzliche und behördliche Vorgaben, die (nach unserem Verständnis) nicht immer eingehalten wurden.

Diese Zeiten sind jedoch vorbei. Es drohen – erneut - sogenannte Kostensenkungsaufforderungen und das alles vor dem Hintergrund erheblicher und anhaltender Kostensteigerungen für Miete und Nebenkosten beziehungsweise nach wie vor bestehender rechtlicher Unsicherheiten.

Schwierig wird es insoweit, als dass das Festhalten an - behördlich festgelegten - problematischen Mietobergrenzen erhebliche Auswirkungen für das Leben der Hilfebedürftigen haben können. Es drohen gegebenenfalls Kündigungen, Wohnungslosigkeit, das Abstellen von Gas oder Strom für das Betreiben der Heizung oder ähnliche einschneidende Konsequenzen, die dem Ansinnen, die die Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Erzielung von Einkommen, entgegenwirken. Die Auswirkungen sind insoweit unabsehbar.

Wer glaubt, dass die zuständigen Träger die Zeit genutzt hätten, die Bewertungen für die Kosten betreffend angemessenes Wohnen auf neue Füße zu stellen und gerichtsfeste Zahlen für die Festsetzungen der angemessenen KDUH zu ergründen, dürfte falsch liegen.

Sollten Sie Probleme mit den Jobcenter in diesem Zusammenhang haben, stehen wir Ihnen gerne für ein Beratung zur Seite. Dies sollte in Anbetracht der weitreichenden Konsequenzen zeitnah und bei ersten Anzeichen drohender Probleme erfolgen.

Verspätete Versuche, den Anwalt in Bezug auf bereits erfolgte Maßnahmen einzuschalten, scheitern oft bereits formell und dem Grunde nach.

Ob dies erfolgversprechend ist, hängt selbstverständlich vom Einzelfall ab. Sollten sie fragen hierzu haben, so helfen wir ihnen diesbezüglich gerne weiter.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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