Das Gewaltschutzgesetz: häusliche Gewalt in der Beziehung bzw. Partnerschaft

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2017 wurden nach der polizeilichen Kriminalstatistik in Deutschland 138.893 Personen Opfer von Partnerschaftsgewalt. Immerhin 18 % der Opfer sind Männer.

Die Kriminalstatistik ist bekanntlich mit Vorsicht zu genießen. Werden Straftaten den Ermittlungsbehörden nicht bekannt, werden diese auch nicht erfasst. Regelmäßig wird davon ausgegangen, dass die Gewalt von Männern ausgeht, Frauen werden grundsätzlich als Schutzbedürftige angesehen. Dies dürfte zu einer erheblichen Dunkelziffer zu Lasten von Männern führen.

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG)

Das Gewaltschutzgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, das als Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung erlassen worden und am 01.01. 2002 in Kraft getreten ist. Das Gewaltschutzgesetz soll zum einen eine Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Familiengerichts bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen bieten. Schutzanordnungen nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes sind auch bei unzumutbaren Belästigungen möglich. Weiterhin wird eine Anspruchsgrundlage für die zeitweise Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung geschaffen, wenn die verletzte Person mit dem Täter bzw. der Täterin einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.

Erstatten Sie auf jeden Fall Anzeige

Wird Anzeige erstattet (Ruf der Polizei) erfolgt in der Regel ein sofortiger Platzverweis oder Kontaktverbot durch die Polizei dem Täter gegenüber. Diese Verbote sind i. d. R. auf eine Woche befristet.

Das gerichtliche Verfahren nach § 1 GewSchG

Dieses erfolgt auf Antrag des Opfers beim Familiengericht. Es wird i. d. R. grundsätzlich beantragt, ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und bei Zuwiderhandlung mit Ordnungsgeld und Ordnungshaft, zu beschließen:

  • Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, die Wohnung des Antragstellers zu betreten.
  • Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, sich in einem Umkreis von 100 m von der besagten Wohnung aufzuhalten.
  • Im Falle eines zufälligen Zusammentreffens mit dem Antragsteller hat der Antragsgegner sofort einen Abstand von 50 m herzustellen.
  • Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, mit dem Antragsteller in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Im Einzelnen wird dem Antragsgegner untersagt, den Antragsteller anzusprechen, anzurufen, dem Antragsteller E-Mails zu senden, dem Antragsteller SMS oder WhatsApp-Nachrichten zu senden bzw. dem Antragssteller Brief- und Paketsendungen aller Art zu senden.
  • Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, dem Antragsteller nachzustellen, ihm zu folgen oder hinterher zu rufen.

Der Beschluss ist in der Regel sofort wirksam und befristet, ansonsten erfolgt ein mündlicher Termin. Verstoßen Sie gegen den Beschluss, müssen Sie mit einem Strafverfahren rechnen.

Kontaktieren Sie sofort einen Rechtsanwalt.

Erhalten Sie einen solchen Beschluss kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt. Das gleiche bei Einleitung eines Strafverfahrens. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Ihr Rechtsanwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen. Nehmen Sie in diesen Fällen niemals Kontakt mit dem Antragssteller des Verfahrens nach § 1 GewSchG auf.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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