Eltern haften für ihre Kinder?

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Ein Schild mit dem Text „Eltern haften für Ihre Kinder!“ findet man häufig an Baustellen, Spielplätzen oder Privatgrundstücken. Rechtlich relevant ist so ein Schild nicht.


Bei Schäden, die durch Kinder verursacht werden gilt für die Frage, ob die Eltern oder das Kind haften: Es kommt darauf an.


Bis zum 7. Lebensjahr:


Bis zum siebten Lebensjahr sind Kinder nicht deliktsfähig. Das heißt, sie sind weder zivil- noch strafrechtlich für einen von Ihnen verursachten Schaden haftbar zu machen.


Ab dem 7. Lebensjahr:


Ab dem siebten Lebensjahr können Kinder allerdings zur Rechenschaft gezogen werden. Allerdings nur, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Schadens reif genug war, die Gefahrensituation einzuschätzen. Dann können sie grundsätzlich verpflichtet werden, Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu leisten. Aber: Selbst wenn dem Kind eine hinreichende Einsichtsfähigkeit nachgewiesen werden kann und mögliche Ansprüche gegen das Kind bestehen, können diese wahrscheinlich nicht durchgesetzt werden, da Kinder in der Regel mittellos sind. Da Ansprüche grundsätzlich nach 3 Jahren verjähren, sollte ein Titel (Urteil) erwirkt werden, da dann der Anspruch noch 30 Jahre lang durchgesetzt werden kann.


Die Aufsichtspflicht der Eltern und evtl. Haftpflichtversicherung:


Eltern können unter Umständen ebenfalls haften, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Ob die Aufsichtspflichtverletzung vorliegt hängt von einer Einzelfallprüfung ab. Wie ausgeprägt die Aufsicht erfolgen muß, hängt vom Alter, dem Entwicklungszustand und der Reife des Kindes ab. Die Eltern müssen gewährleisten, bei sich anbahnenden gefährlichen Entwicklungen ohne schuldhaftes Zögern einzugreifen. Eine Haftpflichtversicherung tritt nur dann für Schäden ein, wenn tatsächlich eine gesetzliche Haftung besteht.



Rechtsanwalt Holger Hesterberg


Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.



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