Das gute Arbeitszeugnis

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Wenn man ein Unternehmen verlässt oder verlassen muss, hat man Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Doch kann man darauf bestehen eine überdurchschnittliche Bewertung zu erhalten?

Allgemein bekannt ist, dass in Arbeitszeugnissen meist eine Art „Code-Sprache" benutzt wird. Bestimmte Wörter, wie z.B. „stets” weisen auf überdurchschnittliche Leistungen hin.

Ein Arbeitnehmer klagte vor dem LAG Rheinland- Pfalz, weil er eine überdurchschnittliche Bewertung verlangte. Er hatte lediglich ein „normales” Arbeitszeugnis nach einer betriebsbedingten Kündigung erhalten. Er klagte darauf, dass seiner Bewertung noch das Wörtchen „stets” hinzugefügt wird.

Ein Anspruch auf eine solche Bewertung besteht jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer solch überdurchschnittliche Leistungen beweisen kann. Er trägt also die Beweislast.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, was sich auf Leistung und Verhalten bezieht. Strebt der Arbeitnehmer ein überdurchschnittliches Zeugnis an, so muss er dies vor dem Gericht darlegen.

Will man sich gegen ein Arbeitszeugnis wehren, steht der Weg zu den Arbeitsgerichten offen.Man sollte sich allerdings vor Klageerhebung über die Beweislast im Klaren sein. Hier zeigt sich, dass es gut ist, wenn man eine gute Rechtsschutzversicherung hat. (oder zumindest die RECHT-nah CARD)

Achtung auch bei Geheimsprache: Manchmal weist ein Zeugnis Merkwürdigkeiten auf, z.B. ein Aktenzeichen, oder eine komische Absatzstellung. Dann ist unbedingt Vorsicht geboten.

Rechtsanwalt Borth

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