Das Internet vergisst nicht - Was Unternehmer gegen verleumderische Aussagen tun können

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Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass Täter von Urheberrechtsverletzungen nicht verpflichtet sind, Archivseiten wie die "Wayback Machine" zu durchsuchen. Dies gilt jedoch nicht bei Verletzungen des Unternehmenspersönlichkeitsrechts, etwa durch verleumderische Inhalte über Unternehmen. Für Unternehmer ist es entscheidend, sich rechtlich und strategisch gegen verleumderische Inhalte zur Wehr zu setzen und frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Das OLG Nürnberg hat in einem aktuellen Beschluss zum Urheberrecht klargestellt, das ein Schädiger nicht verpflichtet sei, Archivseiten wie die "Wayback Machine" danach zu durchsuchen, ob ein rechtsverletzender Beitrag dort noch auffindbar ist. 

Dies gilt aber in der Form nicht für Verletzungen des sog. Unternehmenspersönlichkeitsrechts, also bei verleumderischen und geschäftsschädigenden Aussagen über ein Unternehmen. 


💬 Ausgangslage: Wenn der gute Ruf im Netz leidet

Für Unternehmer und Unternehmen kann eine verleumderische oder rufschädigende Veröffentlichung im Internet existenzbedrohende Folgen haben – insbesondere wenn sie bei Google gefunden wird oder über Archivdienste wie die Wayback Machine langfristig abrufbar bleibt. Klassische Beispiele:

  • Falsche oder ehrenrührige Bewertungen

  • Behauptungen auf Blogs, Foren oder Social Media

  • Veröffentlichungen über angeblich unseriöses Geschäftsverhalten

  • Rufschädigende Artikel über alte Vorfälle oder Gerüchte


⚖️ Ihre Rechte als Unternehmer

Sie können sich in solchen Fällen grundsätzlich auf zivilrechtliche Unterlassungsansprüche (aus §§ 823, 1004 BGB analog) sowie auf Ihre Unternehmenspersönlichkeitsrechte berufen. Je nach Inhalt kann sogar eine strafbare Üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) vorliegen.

Ihre Ziele:
Löschung der Inhalte

Unterlassung weiterer Verbreitung

Schadensersatz und Gegendarstellung.


Schritt-für-Schritt: So gehen Sie strategisch vor

1. Dokumentation & Beweissicherung

  • Machen Sie Screenshots inkl. URL und Datum.

  • Archivieren Sie die Inhalte ggf. selbst (auch bei der Wayback Machine).

  • Prüfen Sie, wer der Urheber oder Verbreiter ist.

2. Außergerichtlich abmahnen

  • Lassen Sie den Störer (z. B. Blogger, Wettbewerber, Plattform) zur sofortigen Löschung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.

3. Archivierte Inhalte nicht vergessen

  • Prüfen Sie, ob der Beitrag über Suchmaschinen, Caches oder die Wayback Machine weiter zugänglich ist.

  • Archivkopien können weiterhin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn sie denselben verletzenden Inhalt enthalten.

  • Als Anspruchsteller dürfen (und sollten) Sie die Gegenseite auffordern, auch auf die Löschung solcher archivierter Inhalte hinzuwirken, wenn sie die ursprüngliche Veröffentlichung veranlasst hat.

4. Notfalls: Einstweilige Verfügung oder Klage

  • Bei akuter Rufschädigung kann über das Gericht schnell eine einstweilige Verfügung erwirkt werden.

  • Danach kann ein gerichtlicher Unterlassungstitel als Grundlage für Löschverlangen bei Dritten (Google, Wayback Machine) dienen.


❗ Wichtig: Die „Wayback Machine“ ist kein rechtsfreier Raum

Anders als bei urheberrechtlichen Fällen (z. B. OLG Nürnberg, 3 U 2291/23), gelten beim Persönlichkeitsrecht strengere Maßstäbe:

  • Wer selbst der Urheber oder Verbreiter rufschädigender Inhalte war, muss auch aktiv gegen deren weitere Verbreitung vorgehen – insbesondere über Archivdienste.

  • Wird das unterlassen, kann eine neue Verletzungshandlung vorliegen – trotz ursprünglicher Löschung.

  • Das gilt auch nach Abgabe einer Unterlassungserklärung oder einem gerichtlichen Titel.


✅ Fazit für Unternehmer

🔹 Verleumderische Inhalte im Internet sind kein Schicksal. Sie können und sollten sich dagegen wehren – rechtlich sauber und strategisch durchdacht.

🔹 Vergessen Sie dabei Archivdienste wie die Wayback Machine nicht: Diese können die Verletzung „am Leben halten“, und die Gegenseite muss ggf. aktiv auf deren Löschung hinwirken.

🔹 Lassen Sie sich am besten frühzeitig anwaltlich beraten, insbesondere wenn öffentlichkeitswirksame Inhalte oder wiederholte Angriffe betroffen sind.


Rechtsanwalt Johannes Goetz, Partner der Kanzlei Klamert & Partner PartGmbB, München, berät und vertritt Unternehmer im gesamten Bundesgebiet bei Fragen zum Schutz des Unternehmens vor der Rufschädigung im Internet. In vielen Fällen konnte er schon erfolgreich die Entfernung von Posts erreichen, sei es außergerichtlich oder gerichtlich. Er steht jetzt für eine Ersteinschätzung zur Verfügung. 




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