Das neue Cannabisrecht: Umsetzung und rechtliche Praxis
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Seit dem 1. April 2024 ist das Gesetz zur Teillegalisierung von Cannabis in Deutschland in Kraft, was erhebliche Änderungen im Betäubungsmittelstrafrecht mit sich bringt. Diese Neuregelungen betreffen insbesondere den Besitz, den Konsum und den Anbau von Cannabisprodukten.
Wesentliche Änderungen:
- Eine wesentliche Neuerung ist, dass Cannabis nun nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) als verboten gilt. Legal sind Pflanzen, Blüten, Pflanzenteile und Harz der Cannabis-Pflanze sowie deren Inhaltsstoffe und Zubereitungen. Ausgeschlossen sind synthetisches Cannabis wie Spice sowie Cannabis für medizinische und wissenschaftliche Zwecke.
- Erwachsene dürfen im öffentlichen Raum bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis pro Tag zum Eigenkonsum besitzen, ohne strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Zu Hause darf im privaten Bereich sogar bis zu 50 Gramm pro Kalendermonat aufbewahrt werden. Das tatbestandliche Erfordernis der Überschreitung der Mengen pro Tag bzw. pro Kalendermonat erfordert eine genaue Ermittlung des Erwerbszeitpunkts. Die übliche Formulierung in Anklagesätzen „Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem … und dem …“ könnte in vielen Fällen zu ungenau sein, um ein strafbares Verhalten klar zu definieren.
- Für den Fall, dass eine Person mehrere Wohnsitze im cannabisrechtlichen Sinne hat, bedeutet dies nicht, dass sie an jedem dieser Wohnsitze die erlaubte Besitzmenge nach § 3 Abs. 2 KCanG aufbewahren darf. Vielmehr bezieht sich die Regelung auf den Besitz pro Person, wie der BGH in seinem Urteil vom 29.10.2024 (1 StR 276/24) klargestellt hat.
- Der private Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenbedarf ist gestattet. Wer jedoch eine Cannabispflanze züchtet, um sie gewinnbringend zu verkaufen, macht sich nach wie vor gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG wegen Handeltreibens mit Cannabis strafbar. Auch der Anbau einer einzelnen Pflanze zu Verkaufszwecken wird als Handeltreiben gewertet, wie der BGH in mehreren Beschlüssen (BGH Beschl. v. 06.05.2024, 4 StR 5/24, BGH Beschl.v. 15.05.2024 - 2 StR 122/24) feststellte.
- Für Minderjährige bleibt der Besitz von Cannabis weiterhin illegal.
- Der Konsum im öffentlichen Raum unterliegt ebenfalls bestimmten Beschränkungen. So ist der Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr verboten. Auch in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen und anderen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie in öffentlichen Sportstätten darf Cannabis gem. § 5 KCanG nicht konsumiert werden, wenn diese in Sichtweite sind. Gleiches gilt für den Konsum in der Nähe von Minderjährigen.
- Gem. § 2 I Nr. 5 KCanG und § 34 I Nr. 5 KCanG bleibt die Einfuhr aus dem Ausland verboten, unabhängig davon, ob der Erwerb im Ausland legal war. Ein Erwerb im Ausland, auch auf einem regulierten Markt, ist nicht strafbar, aber das Einführen nach Deutschland bleibt illegal. Dies gilt auch, wenn das Cannabis per Post versendet wird, wobei ein möglicher Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB berücksichtigt werden könnte.
- Obwohl Cannabis aus der Anlage zu § 24a StVG gestrichen wurde, bleibt es weiterhin ein berauschendes Mittel im Sinne von § 316 StGB. Das bedeutet, dass der Konsum von Cannabis im Straßenverkehr nach wie vor strafbar ist, wenn er die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt (regelmäßig ab einem THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm). Anders sieht es bei Fahranfängern und jungen Fahrern vor Vollendung des 21. Lebensjahres aus: Genau wie bei Alkohol gilt in der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für unter 21-Jährige gilt ein absolutes Cannabis-Verbot.
Trotz der Legalisierung bleibt der Erwerb von Cannabis über den Schwarzmarkt strafbar.
Verstöße gegen die neuen Regelungen können weiterhin strafrechtliche Konsequenzen haben. Es ist daher wichtig, sich über die genauen Bestimmungen des neuen Gesetzes zu informieren und diese einzuhalten. Bitte beachten Sie, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen weiterhin im Wandel sind. Es ist daher ratsam, sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.
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