Das neue GbR-Register

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Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht seit dem 01.01.2024 die Möglichkeit, sich in das neue GbR-Register eintragen zu lassen. Warum das GbR-Register geschaffen wurde und wann es Sinn macht, sich als GbR dort eintragen zu lassen erklären wir hier:

1. Anlass für das neue Gesellschaftsregister

Verlässliche Informationen über die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung einer GbR waren bisher nur schwerlich zu erlangen. An Informationen wie diesen besteht jedoch ein schutzwürdiges Interesse des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs. Zuverlässige Angaben über die GbR sollten daher wie auch bei anderen Gesellschaftsformen für Jedermann öffentlich zugänglich sein.

2. Einführung des neuen Gesellschaftsregisters

Der Gesetzgeber hat hier Handlungsbedarf erkannt und bereits mit dem am 17.08.2021 verkündeten Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) die Einführung eines Gesellschaftsregisters zum 1. Januar 2024 beschlossen. In das Gesellschaftsregister eingetragen werden nun folgende Informationen:

  • Name der Gesellschaft,

  • Sitz und Anschrift,

  • Allgemeine Vertretungsregelungen,

  • Gesellschafter, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisse,

  • Rechtsform und sonstige Rechtsverhältnisse (z.B. Namensänderungen, Auflösung, Statuswechsel).

Jede eingetragene GbR erhält eine Registernummer, z.B. GbR 3142. Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen.

3. Wann eine Eintragungspflicht besteht

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist für GbR-Gesellschafter grundsätzlich nicht verpflichtend. Jedoch ist die GbR-Register-Eintragung Voraussetzung für die Vornahme von Rechtsgeschäften, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register (z.B. Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister, Markenregister) erfordern. Immobilienkäufe sind für eine GbR  jetzt also nur noch mit einer Eintragung im GbR-Register möglich. 

4. Fazit

Gesellschafter einer GbR sollten prüfen, ob ihr ihr aktueller oder geplanter Betrieb eine Eintragung in das GbR-Register erfordert, um rechtzeitig die Eintragung sowie die entsprechende Anpassung ihrer Gesellschaftsverträge vorzunehmen.

Foto(s): prime stock

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