Neuregelung im GbR-Recht: wann muss/sollte die GbR ins Register?

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Am 1. Januar 2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Es betrifft hauptsächlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Teilweise enthält es auch Änderungen bei der OHG und der KG.

Durch das MoPeG werden im Wesentlichen die Regelungen zur GbR, die bereits die Rechtsprechung entwickelt hat, gesetzlich umgesetzt. Das MoPeG gilt automatisch für sämtliche bestehenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Aus den vorgenannten Gründen kann es sinnvoll sein, den GbR-Vertrag einer bestehenden Gesellschaft, insbesondere, wenn dieser schon älter ist und nicht mehr der aktuellen Rechtslage entspricht, zu prüfen, zu ändern oder ggf. neu zu fassen. Insoweit kann Handlungsbedarf bestehen.

Das neue Recht gibt die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, eine GbR in das neue Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. In welchen Fällen ist das jetzt sinnvoll oder gar notwendig?

Es gelten nach dem neuen Recht zwei grundlegende Unterscheidungen:

1.Rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR

Eine GbR kann rechtsfähig sein. Das ist der Fall, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (sog. Außengesellschaft). Eine solche rechtsfähige GbR kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.

Oder sie ist nicht rechtsfähig. Die nicht rechtsfähige GbR tritt nicht nach außen auf und erwirbt nicht selbst Rechte oder geht selbst Verbindlichkeiten ein, sondern regelt lediglich das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern (sog. Innengesellschaft).

Ob eine GbR rechtsfähig oder nicht rechtsfähig ist, entscheiden die Gesellschafter gemeinsam. Dies sollte im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.

2. Eingetragene und nicht eingetragene rechtsfähige Gesellschaft

Die rechtsfähige GbR kann sich, muss sich aber nicht in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen. Wann ist nun eine solche Eintragung sinnvoll oder ggf. sogar notwendig?

Insbesondere in den folgenden Fällen:

a) Eingetragene Rechte (Grundbuch, Handelsregister)

Eine Eintragung kann notwendig sein, wenn die GbR Inhaberin von Rechten, die in einem Register, z.B. Handelsregister, Grundbuch o.ä., eingetragen sind, ist oder werden soll. Solche Rechte können z.B. Grundstücke oder Grundstücksrechte sein. Es können aber auch Geschäftsanteile an einer GmbH oder an einer Personenhandelsgesellschaft sein. Der Erwerb, die Übertragung dieser Rechte oder die sonstige Verfügung darüber ist nur möglich, wenn die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Soll somit die GbR Rechte erwerben, übertragen oder sollen diese geändert werden, ist eine Eintragung in das Gesellschaftsregister erforderlich. In diesem Fall besteht Handlungsbedarf.

b) Außengesellschaften

Eine Eintragung einer GbR kann zudem sinnvoll sein, wenn diese nach außen auftritt und dokumentiert werden soll oder muss, dass diese Gesellschaft besteht. Hieran können insbesondere auch die Geschäftspartner der GbR ein Interesse haben, wenn sie z.B. sicher gehen wollen, dass es diese GbR tatsächlich gibt. Ggf. besteht auch ein Interesse daran, die Vertretungsverhältnisse offen zu legen. Auch in den vorgenannten Fällen kann Handlungsbedarf bestehen.


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