Das neue Hinterbliebenengeld bei Tötung eines Angehörigen/nahestehenden Menschen

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Das mit dem Verlust eines nahestehenden Menschen verbundene Leid ist unermesslich. 

Bislang stand selbst bei einer fremdverursachten Tötung nahen Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung nur dann ein Schmerzensgeld gegen den Verantwortlichen zu, wenn sie eine eigene Gesundheitsbeschädigung erleiden. Dafür müssen psychische Beeinträchtigungen, wie von den nahen Angehörigen empfundene Trauer und Schmerz, medizinisch fassbar sein und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene im Todesfall erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.

Dies hat der Gesetzgeber nun geändert.

Mit Wirkung zum 22.07.2017 trat das „Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld“ (BGB l. I 2017 S. 2421) in Kraft.

Diese Schadensposition wurde im Gesetzgebungsverfahren auch unter den Begriffen „Angehörigenschmerzensgeld“ bzw. „Hinterbliebenenschmerzensgeld“ diskutiert.

Das Hinterbliebenengeld soll im Fall einer fremdverursachten Tötung für Hinterbliebene, die zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, ein symbolisches Zeichen der Anerkennung für das zugefügte seelische Leid sein. 

Der Anspruch ist auf den Todesfall beschränkt. Eine schwere Verletzung ist nicht mit umfasst.

Zwischen dem Anspruchsteller und dem Getöteten muss ein „besonderes Näheverhältnis“ bestanden haben. 

Relevanz hat das Hinterbliebenengeld unter anderem bei Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang, Tötung/Mord oder auch im Arzthaftungsrecht beim Vorliegen eines Behandlungsfehlers.

Christine Ruge-Waldmann

Fachanwältin für Medizinrecht

Ruge und Partner GbR



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