Das neue Kaufrecht tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Haben Sie Ihre Verträge darauf bereits vorbereitet?

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Die Veränderungen im deutschen Kaufrecht resultieren aus der europäischen Warenkaufrichtlinie und erweitern nicht nur die Verbraucherrechte, sondern schaffen auch eine neue Vertragsart bezüglich digitaler Produkte, digitaler Inhalte sowie digitaler Dienstleistungen und Waren mit digitalen Elementen. Der Verbrauchervertrag über digitale Produkte grenzt sich zum allgemeinen Verbrauchsgüter-Kaufrecht ab und enthält gesonderte Regelungen zum Gewährleistungsrecht. Zudem wird der Sachmangelbegriff neu definiert und erweitert empfindlich die Verkäufer-Pflichten. So müssen zukünftig nicht nur objektive Anforderungen, sondern auch subjektive Anforderungen zur Beschaffenheit des verkauften Produkts erfüllt werden. Zudem besteht bezogen auf digitale Produkte eine Aktualisierungspflicht für den Verkäufer, die neben der objektiven Anforderung an die Mangelfreiheit der Ware bei Übergabe zusätzlichen Aufwand bedeutet. Da in der Regel nicht der Verkäufer eine digitale Aktualisierung vornehmen kann, sondern dies nur der Hersteller erfüllen kann, bedingt dies gesonderte Absprachen mit Ihrem Hersteller. Darüber hinaus erfordern der Rücktritt, die Minderung und der Schadensersatzanspruch in der Regel keine Fristsetzung an den Verkäufer mehr, sodass eine unmittelbare Reaktion auf jedwede Mängelanzeige geboten ist. Die Beweislastumkehr verlängert sich zugunsten des Käufers darüber hinaus von 6 Monaten auf 12 Monate.

Eine umfassende Anpassung Ihrer Kaufverträge, Lieferbedingen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Lieferanten ist daher unumgänglich. Wir stehen Ihnen für die entsprechende Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen in Ihren Verträgen gerne zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Ansprache!

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