Das OLG Frankfurt präzisiert die Anforderungen an Hostprovider bei Rechtsverletzungen durch Nutzer
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Mit Urteil vom 13.06.2024 (Az. 16 U 195/22) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wegweisende Grundsätze zur Haftung von Plattformbetreibern (sogenannte Hostprovider) bei rechtsverletzenden Inhalten formuliert. Das Gericht betonte, dass Plattformbetreiber für Beiträge ihrer Nutzer erst dann haften, wenn diese konkrete und nachvollziehbare Hinweise auf Rechtsverletzungen erhalten. Unternehmer, die Plattformen betreiben oder mit solchen zusammenarbeiten, sollten die Entscheidung kennen, um ihre Rechte und Pflichten im Online-Bereich besser einschätzen zu können.
Was hat das OLG Frankfurt entschieden?
Das Gericht hob ein Urteil des Landgerichts Frankfurt auf und stellte klar: Plattformbetreiber haften nicht pauschal für die Inhalte ihrer Nutzer. Grundlage war ein Fall, bei dem ein Nutzer beleidigende und ehrverletzende Inhalte auf einer Plattform veröffentlichte. Ein Betroffener hatte die Entfernung der Inhalte sowie eine Unterlassungserklärung gefordert.
Zwar entfernte der Plattformbetreiber einige Beiträge und sperrte den Account des Nutzers, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab er jedoch nicht ab. Der Kläger beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, die jedoch in der Berufung vom OLG Frankfurt zurückgewiesen wurde.
Rechtliche Grundlagen und Begründung
Das OLG Frankfurt stützte seine Entscheidung auf die Grundsätze der sogenannten Störerhaftung (§ 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen Plattformbetreiber nur tätig werden, wenn sie durch konkrete Hinweise Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangen.
Eine Haftung entsteht erst, wenn der Plattformbetreiber ausreichend präzise Hinweise erhält, die es ihm ermöglichen, eine Rechtsverletzung unschwer zu erkennen. Allgemeine Behauptungen wie „rechtswidriger Inhalt“ genügen nicht. Dies bestätigte der BGH in mehreren Urteilen (z. B. VI ZR 93/10, VI ZR 489/16). Die Meldung muss ausreichend begründet sein, damit der Hostprovider die Rechtslage beurteilen kann.
Das Gericht betonte die notwendige Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungsfreiheit des Verfassers. Gerade bei Äußerungen, die wertende Meinungen darstellen, muss geprüft werden, ob diese durch objektive Tatsachen gestützt sind. Eine Rechtsverletzung liegt nur dann vor, wenn die Äußerung eindeutig rechtswidrig ist.
Die Entscheidung geht auch auf die technischen Möglichkeiten der Plattformbetreiber ein. Diese können nicht verpflichtet werden, Inhalte proaktiv zu überwachen oder allgemein zu filtern. Ein solches Vorgehen widerspricht dem Verbot einer allgemeinen Überwachungspflicht gemäß Art. 8 DSA (Digital Services Act).
Fazit
Die Entscheidung des OLG Frankfurt schafft mehr Rechtssicherheit für Plattformbetreiber und stellt die Balance zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht klar heraus. Unternehmer sollten ihre Compliance-Strategien überprüfen und sicherstellen, dass sie den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung gerecht werden.
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