Das Recht auf die Herausgabe einer Erbschaft nach slowakischem Recht

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Nach den Bestimmungen des § 485 des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden "BGB") ist der Erbe, der die Erbschaft erworben hat, verpflichtet, dem berechtigten Erben das Vermögen, das er aus der Erbschaft hat, nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, damit er nicht zum Nachteil des wahren Erben von dem Vermögen profitiert, wenn sich nach der Erbschaftsverhandlung herausstellt, dass jemand anderes der berechtigte Erbe ist.

Gleichzeitig hat der unberechtigte Erbe das Recht, von dem berechtigten Erben die Aufwendungen, die er für das Erbschaftsgut geleistet hat, ersetzt zu bekommen; er hat ebenso Anspruch auf die aus der Erbschaft gezogenen Vorteile. Wusste er jedoch oder hätte er wissen können, dass ein anderer der berechtigte Erbe war, so hat er Anspruch nur auf die Erstattung der notwendigen Auslagen und er ist verpflichtet, dem berechtigten Erben neben der Erbschaft auch die Vorteile aus der Erbschaft herauszugeben.

Ein berechtigter Erbe ist derjenige, zu dessen Gunsten einer der Erbschaftsgründe (Gesetz oder Testament) spricht, und obwohl er erbberechtigt ist, weder enterbt wurde noch die Erbschaft ausgeschlagen hat, war er ohnehin nicht am Erbschaftsverfahren beteiligt. Der berechtigte Erbe ist derjenige, dem aufgrund eines gültigen Erbrechtstitels (Gesetz oder Testament) ein subjektives Erbrecht zuerkannt wurde, der also der erbberechtigte Erbe hätte sein müssen (im Folgenden "berechtigter Erbe" genannt). Ein unberechtigter Erbe ist dagegen ein Erbe, dem kein subjektives Erbrecht zuerkannt wurde und der die Erbschaft aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Erbschaftsverfahren tatsächlich erworben hat (nachstehend "unberechtigter Erbe" genannt).

Die Bestimmung des § 486 BGB sieht jedoch vor, dass derjenige, der etwas gutgläubig von einem unberechtigten Erben erworben hat, dem die Erbschaft bestätigt worden ist, so geschützt ist, als hätte er es von einem berechtigten Erben erworben.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des § 100 Absatz 2 BGB zu verweisen, wonach alle Vermögensrechte mit Ausnahme des Eigentumsrechts verjähren. Daraus folgt logischerweise, dass ein berechtigter Erbe, der erst nach Ablauf der Zeit von seinem Erbrecht Kenntnis erlangt hat oder der überhaupt keine Kenntnis davon gehabt hat, dass das Erbschaftsverfahren seiner Vorfahren bereits stattgefunden hat, berechtigt davon ausgehen könnte, dass sein Anspruch auf Herausgabe seiner Erbschaft nicht durch das Institut der Verjährung gefährdet ist, da das Eigentumsrecht nicht der Verjährung unterliegt.

Eine solche Annahme ist jedoch leider unzutreffend, da die Bestimmungen des § 105 BGB vorsehen, dass die Verjährungsfrist im Falle des Anspruchs eines berechtigten Erben auf die Erbschaft mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Abschluss des Erbschaftsverfahrens zu laufen beginnt, wobei die allgemeine Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Der Ablauf der Verjährungsfrist hat die Verjährung des Anspruchs zur Folge, was bedeutet, dass der Anspruch zwar nicht erloschen ist, aber nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann. Es ist daher festzustellen, dass eine Verjährungsfrist von drei Jahren in diesem Zusammenhang als unverhältnismäßig kurz erscheint.

Daraus folgt, dass das Eigentumsrecht im Falle der gegenständlichen Herausgabe der Erbschaft der Verjährung unterliegt und der berechtigte Erbe nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, wie oben dargelegt, nicht mehr berechtigt ist, seinen Anteil an der Erbschaft im Wege eines gerichtlichen Verfahrens geltend zu machen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann man sich daher nur auf die Feststellung beschränken, dass die Bestimmungen der §§ 485 und 105 BGB in sich innerlich widersprüchlich sind und dass die Bestimmung des § 105 BGB eine verfassungswidrige Regelung über die Verjährung des Eigentumsrechts des berechtigten Erben am Erbschaftsgegenstand enthält und dass man die allgemeine Neukodifizierung des slowakischen Privatrechts abwarten und hoffen muss, dass diese Kontroverse über die Verjährung des Rechts auf die Herausgabe der Erbschaft beseitigt wird.

Eine wesentlich abweichende Situation tritt in dem Falle ein, wenn der berechtigte Erbe vom Erbschaftsverfahren nicht ausgeschlossen wurde und der Erbschaftsbeschluss ihm unmittelbar einen Anspruch auf seinen Anteil an der Erbschaft einräumt, der andere berechtigte Erbe diesen aber verweigert. In diesem Fall verjähren die Rechte dieses berechtigten Erben ebenfalls, allerdings innerhalb wesentlich anderer Fristen.

Die Bestimmung des § 110 Abs. 1 BGB besagt nämlich, dass ein Anspruch, der durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen Behörde zuerkannt worden ist, in zehn Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, zu dem er nach der Entscheidung hätte erfüllt werden müssen. Ist der Anspruch vom Schuldner dem Grunde und der Höhe nach schriftlich anerkannt worden, so verjährt er in zehn Jahren von dem Tag an, an dem das Anerkenntnis abgegeben worden ist; ist jedoch in dem Anerkenntnis eine Frist für die Erfüllung bestimmt worden, so beginnt die Verjährung mit dem Ablauf dieser Frist zu laufen.

Gleichzeitig ist zu betonen, dass ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Erbschaftsbeschluss, der einem der Erben die Verpflichtung auferlegt, an einen anderen Erben zu zahlen, als Vollstreckungstitel angesehen werden kann. Auf der Grundlage dieses rechtskräftigen und vollstreckbaren Erbschaftsbeschlusses kann innerhalb der genannten Verjährungsfrist von zehn Jahren die Vollstreckung eines Vollstreckungstitels zur Durchsetzung des eigenen berechtigten Anspruchs, den der verpflichtete Erbe nicht freiwillig erfüllt hat, beantragt werden.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch die Problematik eines zusätzlichen Erbverfahrens zu erwähnen, die in der Bestimmung des § 211 des Gesetzes Nr. 161/2015 Slg., d.h. durch die Zivilprozessordnung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (nachfolgend “die ZPO“ genannt), geregelt ist.

Gemäß § 211 ZPO gilt Folgendes: „Falls nach der Rechtsgültigkeit des Beschlusses, mit dem das Erbverfahren beendet wurde, ein weiteres Vermögen oder eventuell auch eine weitere Schuld des Erblassers entdeckt wird, wird vom Gericht auf Antrag ein zusätzliches Verfahren über diesen Nachlass durchgeführt. Wenn lediglich eine Schuld des Erblassers entdeckt wird, wird kein zusätzliches Erbverfahren stattfinden.  In begründeten Fällen, insbesondere auf Anlass des Gerichts, des Notars, einer staatlichen Stelle oder örtlichen Behörde kann das Gericht auch ohne Antrag ein zusätzliches Verfahren über dieses Vermögen einleiten. Das Gericht stellt das zusätzliche Erbverfahren ein, wenn das im Antrag genannte Vermögen dem Erblasser nicht gehört.“

Ich hoffe, Sie haben die Informationen in diesem Artikel als nützlich empfunden und wir freuen uns, von Ihnen zu hören, wenn Sie sich vertrauensvoll an uns wenden möchten.

JUDr. Jana Markechová

Rechtsanwältin/Partnerin




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