Das Rufen von Naziparolen in der Freizeit. Ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt?

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Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut in unserer demokratischen Gesellschaft. Doch hat auch sie ihre Grenzen dort, wo sie die Rechte anderer verletzt oder den gesellschaftlichen Frieden stört. Ein brisantes Thema ist die Frage, ob das Rufen von Naziparolen in der Freizeit eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen kann. Diese Frage berührt neben den arbeitsrechtlochen auch verfassungsrechtliche Aspekte und erfordert eine genaue Abwägung der Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden berichtet.

Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut in unserer demokratischen Gesellschaft. Doch hat auch sie ihre Grenzen dort, wo sie die Rechte anderer verletzt oder den gesellschaftlichen Frieden stört. Ein brisantes Thema ist die Frage, ob das Rufen von Naziparolen in der Freizeit eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen kann. Diese Frage berührt neben den arbeitsrechtlochen auch verfassungsrechtliche Aspekte und erfordert eine genaue Abwägung der Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden berichtet.

Anwalt aus Wiesbaden klärt auf über rechtliche Grundlagen


Die Rechtsgrundlage zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung findet sich in § 626 BGB. Danach ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Die Meinungsfreiheit ist grundgesetzlich in Art. 5 GG verankert. Sie schützt grundsätzlich auch kontroverse und extreme Meinungen. „Allerdings ist sie nicht grenzenlos, denn Art. 5 Abs 2 GG bestimmt, dass diese Freiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre findet“, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Zu diesen allgemeinen Gesetzen gehören auch Strafvorschriften wie der § 130 StGB (Volksverhetzung) und § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen).

Anwalt aus Wiesbaden: „Verhalten in Freizeit kann Konsequenzen haben“

Grundsätzlich gilt, dass das Verhalten eines Arbeitnehmers in seiner Freizeit dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Dennoch kann das außerdienstliche Verhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, wenn es einen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweist. „Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verhalten das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit schädigt oder das Arbeitsklima erheblich beeinträchtigt“, so der Anwalt aus Wiesbaden.

Die Rechtsprechung hat sich mit dieser Frage bereits des Öfteren auseinandergesetzt. Ein maßgebliches Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Mai 2007 (Az.: 2 AZR 200/06) betont, dass bei einer fristlosen Kündigung stets eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers vorzunehmen ist. Eine fristlose Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers objektiv geeignet ist, das Arbeitsverhältnis erheblich zu beeinträchtigen.

Im Fall des Rufens von Naziparolen in der Freizeit könnte eine fristlose Kündigung daher gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit klar erkennbar in einer Weise auftritt, die dass Ansehen des Arbeitgebers massiv schädigt. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer bei einer Demonstration oder in sozialen Medien aktiv ist und seine Arbeitgeberzugehörigkeit bekannt ist oder im Zuge dessen bekannt wird.

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer zwar in seiner Freizeit extreme Ansichten äußert, diese aber in einem privaten Rahmen ohne Öffentlichkeit oder Bezug zur Arbeit geschieht. „Hier wäre eine fristlose Kündigung wohl schwerer zu rechtfertigen, da der Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es wie so oft auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles ankommt. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden steht Ihnen bei arbeitsrechtlichen Fragen gerne zur Verfügung.

Foto(s): © Mit KI generiertes Bild von Adobe Firefly

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