Das soll sich im Namensrecht ändern

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Reform für mehr Freiheit und Flexibilität im Namensrecht

Hinweis: Dieser Beitrag dient nur der Information. Ich berate nicht im Namensrecht und übernehme keine Mandate in diesem Bereich.

Mit dem Gesetzesentwurf zum neuen Namensrecht in Deutschland soll nun endlich die Modernisierung des Ehe- und Geburtennamensrechts auf den Weg gebracht werden und so nach Wunsch des Bundesjustizministers Marco Buschmann insgesamt eine Liberalisierung der bislang starren Gesetzesgrundlage erreicht werden.
 „In etwa so zeitgemäß wie ein Kohleofen – und so flexibel wie Beton“. So beschreibt Marco Buschmann das bisherige Namensrecht. Besonders im internationalen Vergleich schneiden die deutschen Regelungen nicht gut ab – zu restriktiv und nicht der vielfältigen Lebenswirklichkeit vieler Familien entsprechend, so der Vorwurf. Doch was könnte sich für Familien, Ehepaare und Kinder konkret ändern?

Echter Doppelnamen in unterschiedlichen Bereichen des Familienlebens

Ein Kernstück der Reform sieht die Einführung eines „echten Doppelnamens“ für Ehepaare und Kinder vor. Bisher ist es nur möglich, dass ein Ehepartner den Nachnamen des anderen mit einem Bindestrich vor oder hinter den eigenen Nachnamen hängt. Dass aber beide Ehepartner nach der Eheschließung einen Doppelnamen tragen und diesen an gemeinsame Kinder weitergeben, ist bislang nicht möglich. Dies soll sich mit der Reform ändern und ein Doppelname für beide Ehepartner möglich werden. Der Doppelname als Ehename könnte dann kraft Gesetzes zum Geburtsnamen der gemeinsamen Kinder werden.

Und nicht nur verheiratete Ehepartner sollen von der Reform profitieren. Die Einführung eines „echten Doppelnamens“ soll auch Eltern, die keinen Ehenamen führen oder unverheirateten Eltern mit gemeinsamen Kindern neue Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Sie könnten künftig auch einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen ihrer Kinder bestimmen. Dieser kann, muss aber nicht mit einem Bindestrich verbunden werden. Ziel ist die Dokumentation der Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen.

Umfassende Reform für Stief- und Scheidungskinder 

Eine weitere Neuerung betrifft sogenannte „einbenannte“ Stiefkinder. Darunter fallen jene Kinder, die den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben. Auch Ihnen soll erleichtert werden ihren Namen zu ändern, insbesondere wieder ihren Geburtsnamen zu erhalten. Dies soll künftig in Fällen möglich sein, wenn die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt. Um die Einbenennung rückgängig zu machen, reicht eine Erklärung gegenüber dem Standesamt. Ab Erreichung der Volljährigkeit kann das Stiefkind die Rückgängigmachung der Einbenennung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt selbst vornehmen.

Auch minderjährigen Scheidungskindern soll eine Änderung ihres Namens erleichtert werden. Für den Fall, dass der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen nach der Scheidung ablegt, soll auch das Kind den geänderten Familiennamen dieses Elternteils erhalten können. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Willens des betroffenen Kindes.

Mehr Entscheidungsfreiheit beim Familiennamen 

Auch die Bestimmung einer geschlechtsangepassten Form des Geburts- oder Ehenamens könnte künftig möglich werden. Wie besonders in slawischen Sprachen üblich, soll künftig die weibliche Abwandlung des Familiennamens auch in das Personenstandsregister eingetragen werden können. Wählen die Eheleute also den Namen des Ehemannes als Ehenamen, könnte die Ehefrau künftig bestimmen, dass sie diesen in der geschlechtsangepassten Form trägt und sich mit diesem Namen eintragen lassen. Voraussetzung dafür soll sein, dass eine entsprechende Anpassung der Herkunft der Familie oder der Tradition derjenigen Sprache entspricht, aus der der Name stammt.

Eine weitere Liberalisierung soll im Bezug auf Erwachsenenadoptionen eintreten. Dort soll nach Vorstellung der Koalition der Zwang zur Namensänderung entfallen. Stattdessen soll der adoptierte Erwachsene seinen bisherigen Familiennamen behalten dürfen, den Namen der annehmenden Person oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen können. Die bisher verlangten schwerwiegenden Gründe bei Abweichung vom gesetzlichen Regelfall fielen dann weg.

Weitere Reformen geplant 

Wenn es nach den Plänen des Bundesjustizministers geht, sind noch weitere Modernisierungen im Familienrecht geplant.
 "Die Vielfalt des familiären Zusammenlebens ist in den letzten Jahrzehnten größer geworden", sagte Buschmann. Dieser Veränderung wolle man mit weiteren Änderungen, die das Abstammungsrecht, das Kindschaftsrecht und Unterhaltsrecht betreffen, gerecht werden.

Weitere Informationen zum Thema Namensrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/namensrecht-name.html


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