Das Sorgerecht bei Trennung und Scheidung

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Bei einer Trennung der Ehegatten oder Scheidung sind vielerlei Fragen zu klären. Einen wichtigen Bereich betreffen Fragen hinsichtlich der minderjährigen Kinder. Wer trifft künftig die Entscheidungen in Lebensbereichen der Kinder, wie z.B. Schulauswahl, religiöse Erziehung, usw.? Die zentralen Fragen zum Thema Sorgerecht sollen vorliegend beantwortet werden.

Die elterliche Sorge bei Getrenntleben der Ehepartner

Den Ehepartnern steht nach dem Gesetz für ihre gemeinsamen Kinder das gemeinsame elterliche Sorgerecht zu. Dies umfasst die Personensorge und die Vermögensorge.

Was passiert nun mit dem Sorgerecht bei einer Trennung der Ehepartner?

Weder die bloße Trennung noch eine Scheidung ändert etwas an dem gemeinsamen Sorgerecht. Dies bleibt bestehen. Das Gericht entscheidet von sich aus auch nicht in einem Scheidungsverfahren, wem die elterliche Sorge zusteht.

Eine wichtige Änderung hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die gemeinsamen Kinder tritt aber gemäß § 1687 BGB ein: Dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, also sich gewöhnlich aufhält, wird die Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens zugewiesen. In diesen Angelegenheiten, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, besteht dann alleinige Entscheidungsbefugnis. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind z.B. Teilnahme an Klassenfahrten und Ferienlagern, Besuche bei den Großeltern, Behandlung leichter Erkrankungen beim Arzt wie Erkältungen, Zahnarztbesuche, Unterschreiben von Zeugnissen usw. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass es nicht praktikabel wäre, jede noch so geringfügige Entscheidung für das Kind mit dem anderen Elternteil abzustimmen. Die Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens dient somit auch der außergerichtlichen Streitbeilegung.

Der andere Elternteil hat dann in diesen Bereichen allenfalls das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes gemäß § 1686 BGB. Hält sich das Kind dann allerdings (rechtens) zeitweise bei dem anderen Elternteil auf, z.B. während seiner Umgangszeiten, geht auf ihn die Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung der Kinder über.

Im Übrigen besteht bei Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, die Pflicht zu gegenseitigem Einvernehmen der Eltern.

Bleibt das gemeinsame Sorgerecht immer bestehen?

Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist damit aber nicht unumstößlich. Es wird aber nur auf Antrag der Eltern bzw. eines Elternteils beim Familiengericht eine Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein durch das Gericht entschieden. Grundlage für die Entscheidung des Gerichts sind ausschließlich Gesichtspunkte des Kindeswohls und nicht die Interessen der Eltern. Das Gericht prüft in zwei gesonderten Stufen, ob einerseits die Aufhebung der gemeinsamen Sorge, andererseits die konkrete Übertragung auf den die Alleinsorge begehrenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.

Um beurteilen zu können, was dem Kindeswohl am besten entspricht, wird das Jugendamt hinzugezogen, die Eltern werden angehört und häufig wird ein Verfahrensbeistand für das Kind (ein sogenannter „Anwalt des Kindes“) bestellt. Je nach Alter der Kinder werden auch diese vom Gericht befragt.


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