Das Verhältnis von spezialgesetzlicher und bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung

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Die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung gelten weiter in dem Umfang der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes.

Dieses geht aus dem BGH-Beschluss vom 27.04.2021 – XI ZB 35/18 – Rdnr. 8 (Gehörsrüge nach 321 a ZPO) wegen des Beschlusses vom 19.01.2021 in derselben Sache) hervor:

„Insoweit schließt die spezialgesetzliche Prospekthaftung "eine Haftung aus c.i.c. nicht aus" (grundsätzlich BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 15; vgl. dazu den vor dem Erlass des Beschlusses in dieser Sache veröffentlichten Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI  ZB 28/19, WM 2020, 2411  Rn. 50). Der Haftung der Gründungsgesellschafter nach §  280 Abs. 1 BGB i.V.m. §  311Abs. 2 BGB "aus c.i.c." verbleibt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des II. Zivilsenats damit ein selbständiger Anwendungsbereich.

In der NJW 2021, 2409, Stackmann, Aktuelle Rechtsprechung zum Bankrecht, wird dazu ausgeführt:

Die Prospekthaftung im weiteren Sinne nach § 280 I iVm § 311 BGB findet neben speziellen Vorschriften Anwendung, soweit das Spezialgesetz nicht auch die Haftung eines Protagonisten regelt. Letzteres ist beispielsweise wegen § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF während der Geltungszeit dieser Vorschriften für die Gründungsgesellschafter von Publikumsgesellschaften mit maßgeblichem Einfluss wegen Aufklärungspflichtverletzungen durch das Verwenden  eines fehlerhaften Verkaufsprospekts bei der Anbahnung des Vertragsverhältnisses der Fall. Das ändert aber nichts an ihrer Haftung nach den allgemeinen Vorschriften etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen (BGH NJW-RR 2013, 1255 Rn. 26 und NJW 2021, 1318 Rn. 26 sowie Beschl. v. 27.4.2021 – XI ZB 35/18, BeckRS 2021,12340 Rn.3-9 (Zurückweisung der Gehörsrüge).

Fazit: Mit dem BGH-Beschluss vom 19.1.2021 – XI ZB 35/18 – schien das abschließende Ende der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung eingeläutet worden zu sein. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung setzt zahlreiche Ausnahmetatbestände, die eine Prospekthaftung in den meisten Fällen ausschließen. Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung knüpft im Wesentlichen an die Aufklärungspflicht des Gründungsgesellschafters gegenüber dem neu eintretenden Gesellschafter an. Die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung bestehen also weiter.


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