Das Verlöbnis als Haftungsfalle – kann ich Schadensersatz für eine nicht eingetretene Heirat verlangen?

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Im Jahr 2020 heirateten in Deutschland über 373.000 Paare. Noch mehr verlobten sich für eine potentielle Heirat in diesem Jahr, denn nicht alle Verlobten heiraten wirklich, sondern trennten sich davor. 

Doch wie ist die rechtliche Lage, wenn mein Verlobter sich von mir trennt, bevor wir heiraten? Habe ich einen Anspruch auf Eheschließung?


Ein Versprechen mit Auswirkungen

Das Verlöbnis wird als ernstliches gegenseitiges Eheversprechen von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts definiert. Es stellt ein Rechtsverhältnis dar. Dieses entsteht jedoch nur, wenn beide durch ausdrücklich oder mittels schlüssigen Verhaltens einen Willen äußern, eine Ehe miteinander schließen zu wollen.


Und wenn es doch nicht funktioniert?

Relevanz findet dieser Wille bei einem Rücktritt eines Verlobten vom Verlöbnis. 

Tritt ein Verlobter von einem wirksam entstandenen Verlöbnis zurück, so ist er gegenüber den Eltern des ehemaligen Verlobten und dem ehemaligen Verlobten zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der daraus resultiert, dass diese in Erwartung der Ehe Verbindlichkeiten eingegangen sind oder Aufwendungen getätigt haben (§ 1298 Abs. 1 BGB). So kann beispielsweise ein ehemaliger Verlobter gemäß § 1298 Abs. 1 BGB diejenigen Geschenke herausverlangen, die in Erwartung der Ehe dem anderen gemacht worden sind.

Doch Vorsicht gilt bei der Bemessung der Aufwendungen! Denn nicht nur werden nur diejenigen Aufwendungen ersetzt, die den Umständen nach angemessen waren (§ 1298 Abs. 2 BGB). Des Weiteren entfällt eine Ersatzpflicht dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 1298 Abs. 3).

Wichtig zu wissen ist hinsichtlich des Rücktritts weiter, dass ein Verlobter unabhängig von dem Bestehen eines wichtigen Grundes zurücktreten kann.


Kein Anspruch auf Eheschließung!

Was früher noch der Fall war, ist heute undenkbar geworden: Wer verlobt ist, hat keinen Anspruch auf Eingehung einer Ehe (§ 1297 Abs. 1 BGB). Ein Verlobter kann also nicht zur Ehe rechtlich gezwungen werden.


Verlöbnis vs. Eheschließung

Ein Verlöbnis hat somit doch größere Rechtswirkungen als der ein oder andere möglicherweise angenommen hätte. Doch bei aller rechtlichen Wirkung darf diese nicht zu hoch bemessen werden. So bestehen im Vergleich zu einer Ehe weder steuerliche Vorteile, noch wird ein gesetzliches Erbrecht oder gar eine gesetzliche Unterhaltspflicht begründet.


Ihr Experte

Herr Schleifer ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Hauptmann-Uhl und Kollegen in Göppingen. Er vertritt Mandanten gerichtlich und außergerichtlich in erbrechtlichen Angelegenheiten. Neben seiner Spezialisierung im Erbrecht setzt er sich schwerpunktmäßig mit Fragestellungen aus dem Öffentlichen Recht auseinander. Dabei vertritt er neben Körperschaften des Öffentlichen Rechts auch Unternehmen und Privatpersonen. 

Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/foto/selektiver-fokus-fotografie-des-silberfarbenen-verlobungsring-satzes-mit-rosa-bogenakzent-auf-wurfkissen-265856/

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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