Heirat - Trennung - Steuerklassen

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Eheleute, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben, haben hinsichtlich ihrer Einkommensteuer ein Wahlrecht zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG oder der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG.


Bei der Zusammenveranlagung profitieren beide Eheleute vom sog. „Ehegattensplitting“. Dabei zählt das Finanzamt das Jahreseinkommen beider Eheleute zusammen und betrachtet die Eheleute wie einen Steuerpflichtigen. Sodann wird das Einkommen halbiert und für diesen Teil die Einkommensteuer ermittelt. Im zweiten Schritt wird die so errechnete Einkommensteuer verdoppelt, was in der Regel dazu führt, dass die Eheleute weniger Steuern bezahlen, als wenn jeder von beiden die Einkommensteuer einzeln bezahlen würde.


Demzufolge erfolgt aufgrund der Wahl zur Zusammenveranlagung zumeist ein Steuerklassenwechsel der Eheleute nach der Heirat von I / I auf IV / IV oder auf III / V.


Trennen sich die Eheleute, so können diese noch im Jahr der Trennung ihre zuvor gewählten Steuerklassen behalten, solange beide noch mindestens einen Tag „als Paar“ zusammen gelebt haben. Im Jahr der Trennung reicht es also aus, noch wenigstens einen Tag als Eheleute gelebt zu haben, um von der gemeinsamen Veranlagung und dem „Ehegattenplitting“ zu profitieren. Man trennt sich steuerlich betrachtet – salopp gesagt – also besser am 01. Januar als am 31. Dezember. Trennung bedeutet dabei übrigens nicht zwangsläufig, dass sich die Eheleute auch räumlich trennen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht (vgl. § 1567 BGB).


Im Jahr der Trennung können die Eheleute die Steuerklasse also unverändert lassen und noch eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.


Danach endet steuerlich (nicht familienrechtlich!) das Trennungsjahr. Das steuerliche Trennungsjahr ist also fast immer kürzer als die zwölf Monate, die scheidungsrechtlich das Trennungsjahr ausmachen. Bei einer beabsichtigten Scheidung sollte (muss man nicht!) man dem Finanzamt gegenüber mitteilen, dass man sich getrennt hat, denn zum 01. Januar des Folgejahres nach der Trennung ist die Steuerklasse zu ändern und nicht erst mit der Scheidung. Im Regelfall werden die Steuerklassen also zum neuen Kalenderjahr gewechselt, spätestens aber mit Rechtskraft der Scheidung.


Ist die Ehe kinderlos, erhalten beide Eheleute dann die Steuerklasse I. Waren die Eheleute in der Steuerklasse IV eingestuft und gilt nach der Trennung die Steuerklasse I, ändert sich netto eher wenig, allerdings besteht dann kaum Hoffnung, am Jahresende eine Steuererstattung zu erhalten. Haben die Eheleute Kinder und lebt einer nach der Trennung gemeinsam mit einem Kind, für welches Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, gilt die Steuerklasse II.


Grundsätzlich sollte bei einem Steuerklassenwechsel immer bedacht werden, dass ein solcher nur im laufenden Jahr und nur unter Umständen eine steuerliche Einsparung ergibt. Am Jahresende, wenn der Steuerbescheid erstellt wird, wird das gesamte Jahreseinkommen zusammengerechnet und darauf die Steuer ermittelt. Es wird also Alles wieder „glatt“ gezogen.


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