Dashcam im Auto jetzt wirklich einsetzbar?

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Ganz so einfach, wie das gerade in der Presse mitgeteilt wird, ist es jetzt doch wieder nicht! Der BGH hat in seiner viel zitierten Entscheidung vom 15.05.18 (AZ: -VI ZR 233/17) zwar entschieden, dass Dashcam-Aufzeichnungen grundsätzlich datenschutzrechtlich unzulässig seien, aber die Videoaufnahmen der Dashcam als Beweismittel in einem Unfallhaftpflichtprozess verwertbar wären.

Tatsächlich kommt es nach dem BGH jedoch immer noch auf den jeweiligen Einzelfall an und welches Interesse höherwertiger ist, das des Datenschutzes (§ 4 BDSG) oder das des Unfallgeschädigten, welcher keinerlei andere Möglichkeiten besitzt, seine Nichtschuld am Unfall zu beweisen, als den Dashcam-Beweis.

Im Falle, dass der jeweilige Unfallgeschädigte zum Nachweis des Alleinverschuldens am Unfall durch den Unfallgegner auf seine Dashcam-Aufzeichnungen zurückgreifen will, sollte er sich vor Gericht die Begründung des Bundesgerichtshofs zu eigen machen:

1.

Auch bei einem unzulässigen oder rechtswidrigen Beweismittel führt dies im Zivilprozess nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Es muss immer eine Interessenabwägung stattfinden, auf der Grundlage des vorliegenden Einzelfalles. Im Unfallhaftungsprozess ist das zum einen das Interesse des Geschädigten an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche und seines Rechts auf rechtliches Gehör, zum anderen beim Unfallgegner dessen Persönlichkeitsrecht (auch das Recht am eigenen Bild). Geprüft werden muss also vom Gericht in jedem Fall, welches Interesse überwiegt.

2.

Bei Verkehrsunfällen ereignen diese sich aber im sog. öffentlichen Verkehrsraum und in diesen hat sich der mutmaßliche Unfallschädiger ja freiwillig begeben, gezwungen hat ihn hierzu niemand. Hierdurch aber ist der Unfallgegner sowieso jederzeit der Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Das heißt, die Dashcam zeichnet alle Verkehrssituationen auf, welche eh jedermann, der am Straßenverkehr teilnimmt, ebenfalls sehen und wahrnehmen kann.

3.

Dazu kommen muss jetzt noch, dass der Geschädigte sich in Beweisnot befindet und er sonst keine anderweitigen Möglichkeiten besitzt, den tatsächlichen Unfallhergang zu beweisen. Die jeweilige Haftung bei einem Verkehrsunfall ist eh meist schwierig herauszufinden, da ein Unfall zeitlich sehr schnell passiert und häufig auch die Anknüpfungspunkte für Sachverständige zur Unfallrekonstruktion fehlen, um den Unfall richtig nachstellen zu können.

4.

Hat der Unfallgeschädigte also keinerlei anderweitige Beweismöglichkeiten, dass er am Unfall keine Schuld trägt, handelt es sich um keinen außerordentlich geringfügigen Schaden und ergeben sich aus den Aufzeichnungen der Dashcam keinerlei weitere schützenswerten Bilder als das reine Unfallgeschehen, so wird das Gericht die Aufnahmen als Beweismittel zulassen müssen!

Bevor jedoch Sie sich jedoch mit derartigen Problemen herumschlagen müssen, ob Ihre Dashcam-Aufzeichnung nun verwertbar ist, oder nicht, nutzen Sie unseren besonderen Service der kostenfreien telefonischen Kurzauskunft. Nach zeitlicher Möglichkeit werde ich Ihren Fall kurz rechtlich beurteilen.

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Ihre NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle Stuttgart


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