DCM Renditefonds KG

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Worum geht es?

Die DCM Deutsche Capital Management KG bezeichnete sich als eines der führenden Emissionshäuser für geschlossene Fonds. Es wurde eine Vielzahl von Fonds aufgelegt, bspw. die DCM Renditefonds 3, 4 5, oder 6 KG.

Nachfolgend wurden auch Fonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG aufgelegt, wie bspw. die DCM GmbH & Co. Renditefonds 13 KG.

Was ist zu beachten?

Die von uns vertretenen Anleger haben Kommanditbeteiligungen und damit eine unternehmerische Beteiligung erworben. Eigentlich wollten die Anleger nur etwas für die Altersvorsorge tun. Sie müssen nun in der Vielzahl der Fälle damit rechnen, dass die prognostizierten Erwartungen und versprochenen Renditen von teilweise 200 % nicht erzielbar sind.

Anleger können sich aber von der Beteiligung lösen – durch die Ausübung ihres Widerrufsrechts. Teilweise sind die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft, mit der Folge, dass die Frist für den Widerruf nicht abgelaufen ist. Das Widerrufsrecht kann dann auch noch heute ausgeübt werden.

Teilweise enthalten die Belehrungen den Hinweis, dass „...heute darüber belehrt wurde...“. Mit dieser Formulierung ist über einen falschen Fristbeginn belehrt worden. Wenn der Widerruf noch heute ausgeübt werden kann, führt dies dazu, dass die Beteiligung mit Zugang des Widerrufs endet.

Der Anleger erhält aber nicht sein gesamtes eingezahltes Kapital zurück, sondern ist auf das Abfindungsguthaben angewiesen. Dieses ist in der Regel dezimiert, da auf dem Grundbesitz der Gesellschaften teilweise Grundschulden zugunsten der S + K Gruppe eingetragen wurden und die Grundschulden das Abfindungsguthaben mindern, denn sie sind als Verbindlichkeiten ausgewiesen.  

Auf jeden Fall ist der Widerruf möglich, wenn die Beteiligung in der Wohnung oder am Arbeitsort des Anlegers vermittelt wurde oder dort das Geschäft angebahnt wurde.

Welchen weiteren Weg gibt es?

Teilweise wurden die Beteiligungen als Altersvorsorgeprodukte vermittelt, mit Renditeversprechen, die nicht realisierbar sind. Wenn die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, macht die Prüfung der Inanspruchnahme eines Anlagevermittlers Sinn. Mindestens kann dann der Differenzbetrag zwischen dem eingezahlten Kapital und dem Abfindungsguthaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anspruch nicht verjährt ist.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht/Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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