Den anderen herabwürdigende Äußerungen gegenüber einem Kind und der Verlust der elterlichen Sorge

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Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken (6 UF 70/14) hatte am 08.09.2014 über folgenden Fall zu entscheiden:

Die Eltern einer Tochter stritten in einer Vielzahl von Verfahren (um die 20!) sowohl um das Umgangs- als auch das Sorgerecht selbige betreffend. Zuletzt hatte die Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge inne, im Übrigen bestand gemeinsame elterliche Sorge. Als die Kindesmutter den Umgang des Vaters mit der Tochter vereitelte, sanktionierte das Amtsgericht Völklingen dies mit einem Ordnungsgeld. Wenig später sprach es dem Kindesvater im Wege einer Eilentscheidung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu.

Im Hauptsacheverfahren hatte die beauftragte Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten, empfohlen, die gemeinsame Sorge aufrechtzuerhalten, den Lebensmittelpunkt der Tochter beim Vater festzulegen und ein Wechselmodell einzurichten. Dem war der Verfahrensbeistand als Interessenvertreter des betroffenen Kindes entgegengetreten.

Das Amtsgericht hatte schließlich entgegen der Empfehlung der Sachverständigen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind dem Vater übertragen und im Übrigen die gemeinsame Sorge aufrechterhalten.

Gegen diese Entscheidung legten beide Elternteile Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht übertrug daraufhin die vollständige elterliche Sorge auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung.

Nach Auffassung des Gerichts sei eine Basis für eine gedeihliche Kommunikation über die Belange des Kindes bei den Eltern nicht vorhanden, was bereits die Vielzahl familiengerichtlicher Verfahren dokumentiere.

Ferner trug das Gericht dem Umstand Rechnung, dass die Kindesmutter der Tochter während des laufenden Verfahrens Kurznachrichten übermittelte, in denen sie den Vater herabwürdigte und diese zur Geheimhaltung anhielt.

Damit habe sie in besonders schwerwiegender Weise gegen ihre Loyalitätspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB) verstoßen. Insbesondere einem Kind Geheimnistuerei in erheblichem Ausmaß vor dem eigenen Vater aufzugeben, zeuge von erheblichen erzieherischen Defiziten.

Durch ein solches Verhalten der Mutter sei der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge jedweder Boden entzogen; sie sei dem Vater im Lichte dessen auch nicht mehr zumutbar. Wer in solcher Weise gegen den anderen Elternteil – unter Einbeziehung des gemeinsamen Kindes – intrigiere, könne nicht gleichzeitig glaubhaft vortragen, dass eine ausreichende Grundlage dafür bestehe, verantwortungsbewusst gemeinsam mit dem anderen Elternteil Entscheidungen für das Kind zu treffen.

Die zum Ausdruck gekommene fehlende Bindungstoleranz auf Seiten der Mutter führe schließlich dazu, das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater zu übertragen.

Fazit:

Es handelt sich hierbei um eine weitere obergerichtliche Entscheidung, die die fehlende Bindungstoleranz auf die einschneidendste Art und Weise, nämlich durch den Verlust des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der damit verbundenen Verlagerung des Lebensmittelpunkts hin zum anderen Elternteil sanktioniert. Dass der Kontinuitätsgrundsatz als wichtiger Faktor zur Festlegung des Lebensmittelpunktes eines Kindes bei einem in dieser Hinsicht defizitären betreuenden Elternteil eine Durchbrechung erfährt, ist aus hiesiger Sicht ausdrücklich zu begrüßen.


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