Der Architekt muss eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten bei Auftragserteilung vereinbaren

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Der Fall

Nach mündlichem Architektenvertrag und Errichtung eines Bauwerkes streiten Bauherr und Architekt über die Berechtigung von Architektenhonorar: Im Juli 2006 haben die Parteien unter anderem zur Höhe des Honorars und der Abrechnung von Nebenkosten korrespondiert; es wurde Einigkeit hergestellt, dass der Architekt die Nebenkosten mit pauschal 5 % abrechnen können soll. Seinerzeit hatte der Architekt bereits Leistungen nach der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) erbracht. In seiner Abrechnung verlangt der Architekt Bezahlung der Nebenkosten mit pauschal 5 %.

Die Entscheidung

Das Kammergericht Berlin hat die Klage des Architekten abgewiesen. Es hat richtig ausgeführt, dass die pauschale Abrechnung von 5 % Nebenkosten nur verlangt werden kann, wenn ich hierüber eine Honorarvereinbarung schriftlich und bei Auftragserteilung abgeschlossen worden war. Der Schriftwechsel aus Juli 2006 hatte die Anforderungen an die Schriftform nicht erfüllt. Dazu war der Auftrag längst erteilt, weil im Juli 2006 die Grundlagenermittlung und die Vorplanung abgeschlossen und die Entwurfsplanung bereits im Wesentlichen fertig gestellt war.

Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Architekten zurückgewiesen.

(Kammergericht, Urteil vom 16. August 2012 – 27 U 169/11; BGH, Beschluss vom 17. September 2014 – VII ZR 42/12)

Anmerkung

Die Gerichte legen das Tatbestandsmerkmal „bei Auftragserteilung“ in zunehmendem Maße eng aus. Zu empfehlen ist daher unbedingt die schriftliche Vereinbarung der pauschalen Abrechnung von 5 % Nebenkosten vor der Auftragserteilung, spätestens aber bei Auftragserteilung.

Zwar hat der Architekt beim Fehlen einer – wirksamen – schriftlichen Vereinbarung die Möglichkeit einer konkreten Abrechnung der Nebenkosten auf Nachweis. Dies ist allerdings mit ganz erheblichem Aufwand verbunden und – gerade bei größeren Bauvorhaben – praxisfremd und nicht umsetzbar.


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