Der Ausschluss der Öffentlichkeit aus Gerichtsverhandlungen

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In aller Regel sind Gerichtsverhandlungen in Deutschland öffentlich. Dies soll sicherstellen, dass eine Kontrolle des Prozesses und des Urteils durch die Bürger möglich ist. Eine „Geheimjustiz“ soll vermieden werden. Darum haben grundsätzlich jeder Interessierte sowie Journalisten Zugang zu den mündlichen Verhandlungen.

Gleichzeitig gibt es aber auch Fälle, in denen die Öffentlichkeit für Beteiligte belastend sein kann, weil so Dinge zur Sprache kommen, die privat sind. Darum sind bspw. die meisten Familienverfahren nicht öffentlich. Ebenso finden Strafverfahren gegen Jugendliche (also gegen Personen, die zur Tatzeit noch nicht 18 Jahre alt waren) ohne Publikum statt.

Daneben gibt es noch einige Vorschriften im Gerichtsverfassungsgesetz, nach denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann oder muss. Die wichtigsten stelle ich Ihnen heute kurz vor.

§ 171a GVG – Unterbringung

Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.

Im Strafrecht gibt es neben Geld- und Freiheitsstrafen auch noch die sogenannten Maßregeln, darunter die (zwangsweise) Unterbringung in der Psychiatrie oder in einer Suchtklinik. Diese Maßregeln kommen bei psychischen Erkrankungen sowie bei Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholsucht in Betracht.

Da hierbei regelmäßig sehr persönliche Dinge des Angeklagten zu erörtern sind, nicht selten seine gesamte Lebensgeschichte mit allen Höhen und Tiefen und sehr privaten Einblicken, kann die Öffentlichkeit hier ausgeschlossen werden. Ob ein Ausschluss erfolgt, liegt aber im Ermessen des Gerichts.

§ 171b Abs. 1 GVG – persönlicher Lebensbereich

Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt.

Wird der persönliche Lebensbereich eines Beteiligten (also auch des Angeklagten) erörtert, ist ebenfalls ein Ausschluss möglich. Dies berücksichtigt die Tatsache, dass heute – mehr als früher – die beteiligten Personen im Mittelpunkt eines Prozesses stehen und nicht mehr nur die objektive Tat. Wenn das Gericht aber die Persönlichkeit des Täters oder auch die Folgen für das Opfer einer Straftat genau feststellen muss, dringt es dabei nicht selten in sehr intime Thematiken ein.

Der private Lebensbereich ist der Gegensatz des beruflichen Bereichs. Er umfasst Tatsachen, die im sozialen Leben nicht ohne Weiteres mit jedermann geteilt werden. Dazu gehören vor allem gesundheitliche Fragen, private Eigenschaften und Neigungen, sexuelle Vorlieben, familiäre Verbindungen, politische Ansichten sowie religiöse und weltanschauliche Einstellungen.

Allerdings führt nicht jede Möglichkeit, dass solche Tatsachen im Prozess erörtert werden, zum Ausschluss der Öffentlichkeit. Vielmehr muss das Geheimhaltungsinteresse höher sein als das Interesse an der öffentlichen Erörterung.

§ 171b Abs. 2 GVG – minderjährige Zeugen bei schweren Delikten

Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden, soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder gegen das Leben, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Bei besonders schweren Straftaten, insbesondere bei Sexualstraftaten, sollen Kinder und Jugendliche keiner öffentlichen Vernehmung ausgesetzt werden. Da es sich um eine Sollbestimmung handelt, geht das Gesetz davon aus, dass die Nichtöffentlichkeit die Regel ist. Nur, wenn es ein ganz erhebliches Überwiegen von Gegenargumenten gibt, kommt hier eine Zulassung von Publikum in Betracht.

§ 171b Abs. 3 GVG – Antrag des Berechtigten

Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird.

Sofern der Betroffene selbst den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt, muss das Gericht dem nachkommen. Allerdings müssen natürlich auch die Voraussetzungen nach oben genannten Vorschriften vorliegen.

§ 171b Abs. 4 GVG – Widerspruch des Berechtigten

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen.

Wenn aber umgekehrt die betroffene Person dem Ausschluss der Öffentlichkeit widerspricht, wenn sie also gerade öffentlich aussagen will, dann muss ihr das auch gestattet werden. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Zeuge seine Glaubwürdigkeit unterstreichen will oder keine Gerüchte über seine Aussage aufkommen sollen.

§ 171b Abs. 5 GVG – Unanfechtbarkeit

Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind unanfechtbar.

Um eine zügigen Fortgang der Verhandlung zu gewährleisten, sind die Entscheidung über Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit unanfechtbar. Dadurch soll auch verhindert werden, dass buchstäblich vor jedem Satz, den ein Beteiligter sagen will, ein Antrag gestellt und über diesen dann vom Gericht langwierig entschieden werden muss.

Die Vorschrift ist nicht unumstritten, denn eine einmal öffentlich getätigte Aussage ist in der Welt und wird vor allem bei medial begleiteten Prozessen unter Umständen noch öfter thematisiert.

Die Entscheidung des Gerichts bewegt sich aber hier ohnehin in einem relativ engen Rahmen:

  • Zunächst muss es feststellen, ob ein Grund vorliegt, aufgrund dessen nach Abwägung der beteiligten Interessen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann (Abs. 1 und 2).
  • Danach muss es sich fragen, ob der Betroffene den Ausschluss beantragt oder dem Ausschluss widersprochen hat und dem dann nachkommen (Abs. 3 und 4).
  • Nur wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, sich der Betroffene aber weder in der einen noch in der anderen Richtung geäußert hat, darf und muss das Gericht eine eigene Entscheidung treffen.

§ 172 GVG – weitere Ausschlussgründe

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn...

§ 172 bietet noch zusätzliche Ausschlussgründe. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Ausschluss grundsätzlich nur soweit gerechtfertigt ist wie die Problematik besteht, derentwegen der Ausschluss erfolgt. Wird bspw. (siehe gleich Nr. 1) wegen Gefährdung staatlicher Interessen die Öffentlichkeit ausgeschlossen, muss die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden, sobald über Themen verhandelt wird, die keine solche Gefahr mehr mit sich bringen.

§ 172 Nr. 1 GVG – staatliche Interessen

... eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,

Staatliche Interessen sind gefährdet, wenn es um geheime Informationen geht, bspw. um militärische Fragen. Aber auch, wenn neuartige Ermittlungsmethoden thematisiert würden, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 172 Nr. 1a GVG – schwere Gefahren für einzelne Personen

... eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,

Das ist insbesondere der Fall, wenn es konkrete Drohungen gegen aussagebereite Zeugen gibt. Die Vorschrift gilt auch für den Angeklagten, wenn dieser also bspw. nicht aussagen will, weil er Angst vor Repressalien durch Mittäter hat.

Die Gefahren dürfen aber nicht nur allgemeiner Natur sein, sondern müssen Lebens-, Gesundheits- oder Freiheitsgefahr bedeuten. Sind andere Rechtsgüter bedroht, kann ein Ausschluss nach Nr. 1 möglich sein, wenn dadurch die öffentliche Ordnung bedroht ist.

§ 172 Nr. 2 GVG – wirtschaftliche Geheimnisse

... ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,

Müsste ein Unternehmer Umsatzzahlen bekannt geben, ein Patent erklären oder ein ähnliches Geheimnis offenlegen, so kann dies in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen.

... § 172 Nr. 3 GVG – der Schweigepflicht unterliegendes Privatgeheimnis

ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung durch den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist,

Geschützt sind nur Privatgeheimnisse, die der Schweigepflicht bspw. eines Rechtsanwalts oder eines Arztes unterliegen. Diese Geheimnisträger müssen in der Regel nur aussagen, wenn sie von der Schweigepflicht entbunden wurden oder ausnahmsweise eine Güterabwägung dies erlaubt.

Damit die Schweigepflicht dann zumindest noch teilweise besteht, also nicht gegenüber der kompletten Öffentlichkeit bekannt gegeben wird, kann diese Aussage nicht öffentlich stattfinden.

§ 172 Nr. 4 GVG – minderjähriger Zeuge

... eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.

Jugendliche sind oft besonders zurückhaltend, sich vor Zuhörern darzustellen. Darum wird ihnen hier das Sonderrecht eingeräumt, dass sie ohne zusätzliche Voraussetzungen nicht öffentlich aussagen dürfen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist schon zulässig, wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Zeuge dann ungehemmter und unbefangener aussagen wird.

Soweit es um eine der in § 171b Abs. 2 genannten Straftaten geht (siehe oben), geht diese Vorschrift vor, sodass das Gericht die Öffentlichkeit nicht nur ausschließen kann, sondern soll bzw. muss.

§ 173 GVG – öffentliche Urteilsverkündung

(1) Die Verkündung des Urteils sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt in jedem Falle öffentlich.

(2) Durch einen besonderen Beschluss des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171b und 172 auch für die Verkündung der Entscheidungsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Das Urteil als Ergebnis des Verfahrens muss stets öffentlich verkündet werden. In der Regel erfolgt auch die Urteilsbegründung öffentlich, allerdings kann das Gericht aus den oben genannten Gründen das Publikum auch davon ausschließen.

Erfolgt die Urteilsbegründung öffentlich, so sollen die nichtöffentlichen Teile so wiedergegeben werden, dass die vom Ausschluss der Öffentlichkeit geschützten Interessen möglichst gewahrt bleiben.

Zusammenfassung

Es gibt zahlreiche Gründe, aus denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann. Wenn Sie glauben, dass einer davon auf Sie zutrifft, sollten Sie dies unbedingt mit einem Rechtsanwalt (je nachdem mit dem Verteidiger oder mit einem Anwalt als Zeugenbeistand) besprechen. Er wird dann diese Frage prüfen und ggf. die notwendigen Anträge stellen.


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