Der Beginn des Lebens – für einen Erbrechtler

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

I. Das Thema

Das Leben beginnt mit der Geburt.

Erben kann grundsätzlich jeder, der zur Zeit des Erbfalls lebt. 

Alles das ist bekannt.

Davon macht das Gesetz in Deutschland nur die Ausnahme, dass vor der Geburt der Betreffende wenigstens schon gezeugt war. Was das konkret bedeutet, wenn – wie so oft – das Gericht bei der Zeugung selbst nicht anwesend war und ob es auf eine derart gewöhnungsbedürftige Präsenz überhaupt ankommt, hat das OLG Köln in einer Entscheidung aus dem Juli 2016 genauer erläutert. 

II. Der Fall

Hier lag der Fall wie folgt:

Die Erblasserin verstarb in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2010. Anfang 2011 schlug deren Tochter die Erbschaft aus. Zu diesem Zeitpunkt war von einer Schwangerschaft dieser Tochter noch nichts bekannt. 

Das Erbe wurde wenig später unter zwei anderen Erben aufgeteilt.

Als im September des gleichen Jahres – also ebenfalls 2011 – die Enkeltochter der Erblasserin zur Welt kam, war von deren Erbrecht zunächst nicht die Rede. 

Drei Jahre später wurde seitens der Enkelin deren Erbrecht geltend gemacht. Argument hierfür war, dass die Enkelin zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bereits gezeugt gewesen sei. 

Das Gericht sah sich außer Stande, diese Frage kraft eigener Sachkompetenz abschließend selbst zu beurteilen und schaltete deswegen einen Sachverständigen ein. Der Sachverständige stellte Folgendes fest:

Der Zeitpunkt der Einnistung des Eies in der Gebärmutter könnte jedenfalls mit größerer Wahrscheinlichkeit auch erst nach dem Eintritt des Todes der Erblasserin erfolgt sein, da sich die mögliche Zeitspanne der Einnistung zum größeren Teil auf den Zeitraum erst nach dem Todeszeitpunkt der Erblasserin erstreckt habe.

Daher war das Gericht nicht mit abschließender Sicherheit davon überzeugt, dass die Enkelin zum Zeitpunkt des Todes ihrer Großmutter bereits gezeugt war. 

Ein Erbrecht wurde ihr damit nicht wie beantragt zugesprochen. 

III. Das Fazit

Die Erfahrung zeigt, dass viele Erbfälle durchaus Überraschungen bereithalten können. 

Stellt sich einige Zeit nach dem Tod eines Menschen heraus, dass ein Verwandter erst nach dem Erbfall geboren worden ist, ist nicht immer klar, ob es sich hierbei um einen Erben handelt oder nicht. Der vorliegende Fall zeigt, dass der Nachweis der „rechtzeitigen Zeugung“ für den gewissermaßen nachgeborenen Erben unter Umständen nur sehr schwer zu führen ist. Die hier kommentierte Entscheidung unterstreicht jedenfalls, dass im Zweifel dieser potentielle Anspruchsteller sein Erbrecht selbst beweisen muss. 

Auch insoweit ist dazu zu raten, stets kompetente Beratung in Anspruch zu nehmen, wenn man sein gutes Recht durchsetzen möchte. 

Dies umso mehr, wenn gar nicht völlig klar ist, ob man als Anspruchsteller im juristischen Sinne zum Zeitpunkt des Erbfalls überhaupt schon existent war.

Für erste Fragen zur Durchsetzung Ihrer Erbansprüche stehen wir Ihnen vorab telefonisch kostenlos unter nebenstehender Telefonnummer gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt/FA SteuerR/StB Prof. Dr. Joerg Andres

Beiträge zum Thema