Der Besitz von Betäubungsmitteln - Strafbarkeit, wenn die Drogen sich an einem anderen Ort befinden

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Der Besitz von Drogen ist strafbar und kann, je nachdem um welche Mengen von Betäubungsmitteln es geht, mit nicht unerheblichen Freiheitsstrafe bestraft werden. Allein für den Besitz von Drogen in nicht geringer Menge sieht das Gesetz bereits eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Wann ein Besitz von Betäubungsmitteln vorliegt, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Insbesondere wenn mehrere Personen die Drogen gekauft oder sie in einer Wohnung bzw. einem Geschäftsraum gelagert werden, der für mehrere Personen zugänglich ist, stellt sich die Frage, wer eigentlich Besitz an den Betäubungsmitteln hat.

Wann liegt Besitz vor?

Der Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten. Diese tatsächliche Verfügungsmacht über das Rauschgift hat es dem Täter zu ermöglichen, mit den Betäubungsmitteln nach Belieben zu verfahren, sie zu verbrauchen, abzugeben, zu verstecken oder zu vernichten.

Nicht erforderlich für den Vorwurf des Besitzes ist, dass man die Drogen in den Händen hält oder sich in unmittelbarer Nähe der Drogen befindet. Entscheidend ist vielmehr, dass ein sicherer Zugang zu den Drogen besteht und ohne Schwierigkeiten darüber verfügt werden kann. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann das Rauschgift an irgendeinem Ort verwahrt werden, ohne dass es auf eine tatsächliche Nähe zu den Drogen ankommen würde.

Besitz bei mehreren Personen

Es können auch mehrere Personen Betäubungsmittel besitzen, sofern sie einen gesicherten Zugang zu den Drogen haben. Sobald hingegen keine tatsächliche Verfügungsmacht über die Drogen besteht, ist ein Besitz zu verneinen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes 

Wie es sich nun verhält, wenn eine gemeinsam erworbene Menge an Betäubungsmitteln bei nur einem Beschuldigten gelagert wird, beschäftigte den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.11.2016 – 1 StR 492/15.

Dort hatten zwei gute Bekannte gemeinsam größere Mengen Schlafmohnkapseln im Ausland erworben und nach Deutschland eingeführt. Den Großteil der Betäubungsmittel hatte einer der Beschuldigten in seiner Wohnung und Garage gelagert und absprachegemäß regelmäßig kleinere Mengen an seinen mitbeschuldigten Bekannten abgegeben, welcher keine Kenntnisse über den genauen Lagerort hatte.

Das Landgericht war der Auffassung, dass der Mitbeschuldigte auch Besitz an den in der Wohnung und Garage seines Bekannten verwahrten Betäubungsmitteln hatte. Aufgrund der Freundschaft und des gemeinsamen Einkaufs soll der Mitbeschuldigte nach Auffassung des Landgerichts einen so sicheren Zugang zu dem Rauschgift gehabt haben, dass er ohne Schwierigkeiten darüber verfügen konnte. Dabei stellt es nach Auffassung des Landgerichts kein Hindernis dar, dass er den Lagerort der Betäubungsmittel nicht gekannt hat. Diesen hätte er von seinem Bekannten jederzeit erfragen können.

Anders hat dies der Bundgerichtshof entschieden. Der sichere Zugang zu den Betäubungsmitteln war hier entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben. Die tatsächliche Verfügungsmacht setzt die Möglichkeit voraus, mit den Betäubungsmitteln nach Belieben zu verfahren.

Allerdings war der Mitbeschuldigte hier für den Zugriff auf die Betäubungsmittel auf die Anwesenheit und Kooperation seines Bekannten angewiesen, da er selbst keinen Zutritt zu dem Anwesen hatte und die Betäubungsmittel an einem ihm unbekannten Ort lagerten.

Aus diesem Grund scheidet die Strafbarkeit wegen Besitzes an Betäubungsmitteln aus. Der Bundesgerichtshof bejaht in diesem Fall lediglich die Strafbarkeit wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Fazit

Für den Besitz sind demnach immer die tatsächliche Verfügungsmacht und der Besitzwillen erforderlich. Fehlt eines dieser Elemente heißt das aber nicht, dass kein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt. Es kommt vielmehr auch eine Beihilfe zum Besitz oder zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Betracht. Zwar muss die Strafe bei einer Beihilfe gemildert werden und fällt demnach nicht so hoch aus, wie für den Haupttäter. Dennoch ist zu befürchten, dass es sich um eine Strafe handelt, die in das Führungszeugnis eingetragen wird. Es empfiehlt sich deshalb immer, bei dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelstrafrecht einen Rechtsanwalt für Drogenstrafrecht zu kontaktieren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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