Der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis in einer OHG oder KG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

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Aufgrund der bei einer Personenhandelsgesellschaft häufig mit der Gesellschafterstellung einhergehenden Geschäftsführungsbefugnis für alle Gesellschafter (§ 114 HGB) kann im Streitfall ein Entzug dieser Befugnis kurzfristig erforderlich sein.

Dem "unliebsamen" Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) ist sodann durch Klageinitiierung der Mitgesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung gerichtlich zu entziehen (§§ 117, 127 BGB)

In besonders eilbedürftigen Fällen, insbesondere wenn ein Schaden für die Gesellschaft droht, sind vorläufige Regelungen durch eine einstweilige Verfügung zulässig, über welche bis zur rechtskräftigen "regulären" Gerichtsentscheidung die Geschäftsführungsbefugnis entzogen oder beschränkt wird (Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis an sich, Rücknahme der Einzelvertretungsbefugnis zur Gesamtgeschäftsführungsbefugnis). 

Da das angerufene Gericht an die gestellten Anträge der Parteien nicht gebunden ist, kann es – wenn der Gesellschaft Handlungsunfähigkeit oder ein sonstiger Schaden droht – gleichlaufend im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes einen anderen Gesellschafter oder einen externen Dritten vorläufig als Geschäftsführer einsetzen.

Voraussetzung für den erfolgreichen Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das angerufene Gericht ist eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs und/oder eine besondere Dringlichkeit für eine sofortige Regelung.

Ein Verfügungsgrund besteht, wenn eine vorläufige Regelung notwendig ist, um Schäden von der Gesellschaft abzuwenden. Der Antragsteller muss dies und den Entziehungsgrund glaubhaft machen (!). Die zu treffenden Maßnahmen sind dann durch das Gericht auf das mildeste Mittel zu beschränken, das zur Umsetzung des vorläufigen Rechtsschutzes ausreicht und notwendig ist.

Enthält der Gesellschaftsvertrag Regelungen für die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, haben diese Vorrang. 



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen und Streitigkeiten rund um die Gesellschafterstellung und Geschäftsführung bei Personengesellschaften zur Verfügung.



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Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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