Der Erbvertrag – Alternative zum Testament

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Der Erbvertrag ist die Alternative zum Testament zur Errichtung einer Verfügung von Todes wegen. Im Erbvertrag können Partner, die nicht verheiratet sind oder keine eingetragene Lebenspartnerschaft führen, gemeinsame Anweisungen für Vermögensgegenstände treffen. 

Der weitere große Unterschied zum Testament besteht darin, dass die Form der notariellen Beurkundung eingehalten werden muss und bei der Unterzeichnung des Erbvertrages sowohl die Erblasser aus auch die Bedachten ihre Unterschriften leisten.

Dies kann sowohl ein Vorteil als auch ein Nachteil sein. Als nachteilig ist hier in jedem Fall aufzuführen, dass der Erbvertrag nicht ohne Weiteres vom Erblasser angepasst oder korrigiert werden kann. Mit der Unterzeichnung des Vertrages bindet er sich gegenüber seinem Vertragspartner (in diesem Fall die Bedachten). 

Eine nachträgliche Änderung – ohne Beisein der übrigen Beteiligten – ist hier folglich nicht möglich. Positiv ist im Gegenzug, dass eine solche Verfügung Rechtsstreitigkeiten weitestgehend vermeidet. Diese sind ein häufig auftretendes Problem bei Todesfällen, in denen ein Testament – oder auch gar keine Verfügung von Todes wegen – errichtet wurde. Unterzeichnet der Bedachte jedoch einen Erbvertrag, ist auch er an die Verfügungen gebunden. Die Bindungswirkung wirkt folglich nicht nur gegen, sondern auch für den Erblasser.

Einem gelungenen Abschluss eines Erbvertrages ist daher eine ausführliche Erörterung der Wünsche und Vorstellungen der Beteiligten vorausgesetzt. Der Gestaltung eines solchen Vertrages sind praktisch keine Grenzen gesetzt, ob es um Vermächtnisse, Vor- und Nacherbschaft, Übertragung von Grundeigentum, Erklärung von Pflichtteilsverzichten, Regelungen zur Testamentsvollstreckung und/oder Vormundschaften geht.

Genau wie beim Testament ist es auch im Erbvertrag nicht möglich, Pflichtteilsberechtigte vollends auszuschließen. Pflichtteilsberechtigte sind Personen, die aufgrund ihrer Stellung in der gesetzlichen Erbfolge dazu berechtigt sind, einen Teil des Erbes für sich zu beanspruchen. Hierbei kann es sich um Ehegatten, Kinder oder Eltern handeln. 

Weiter entfernte Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt. Dennoch können bestimmte Weisungen aufgenommen werden, welche die Attraktivität der Forderung nach dem jeweiligen Pflichtteil schmälern.

Für eine weitergehende Beratung zur Thematik Erben und Vererben stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Erbrecht jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich unter dem hiesigen Kontaktformular, rufen Sie mich an oder schreiben mir eine E-Mail. Weitere Informationen finden Sie auch auf meiner Homepage.


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