Der Erbverzicht
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Einleitung
Ein Erbverzicht ist eine Vereinbarung zwischen einem Erblasser und einem zukünftigen Erben, bei der Letzterer auf sein gesetzliches Erbrecht gegen eine Abfindung verzichtet.
Dies hat weitreichende rechtliche und finanzielle Folgen und sollte sorgfältig abgewogen werden.
Definition des Erbverzichts
Der Erbverzicht schließt einen Erben durch Vertrag aus der gesetzlichen Erbfolge aus (§ 2346 BGB).
Der Verzichtende wird so behandelt, als hätte er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt, was zur Änderung der Erbfolge führt.
Unterschiede zwischen Erbverzicht und Enterbung
Während bei einer Enterbung der Enterbte dennoch Anspruch auf den Pflichtteil hat, schließt der Erbverzicht den Erben vollständig von jeglichem Erbe aus.
Enterbung erfolgt durch Testament, während ein Erbverzicht notariell beurkundet werden muss.
Außerdem wirkt der Erbverzicht auch auf die Nachkommen des Verzichtenden, es sei denn, dies wird anders im Vertrag geregelt (§ 2349 BGB).
Unterschied zwischen Enterbung und Ausschlagung
Enterbung erfolgt zu Lebzeiten des Erblassers, die Ausschlagung des Erbes erst nach dessen Tod.
Die Ausschlagung wird vor dem Nachlassgericht erklärt, der Erbverzicht ist ein Vertrag.
Sinnhaftigkeit eines Erbverzichts
Aus Sicht des Erblassers:
Ein Erbverzicht hilft, Familienvermögen zu bewahren und Streitigkeiten zu vermeiden, besonders bei Patchwork-Familien oder wenn der Erhalt eines Familienunternehmens oder Familienheims gewünscht ist.
Erblasser können gesetzliche Erben abfinden, um den Erhalt des Vermögens zu sichern und Frieden in der Familie zu gewährleisten.
Aus Sicht des Erben:
Ein Erbverzicht kann attraktiv sein, wenn der zukünftige Erbe sein Erbe frühzeitig nutzen möchte.
Er kann schon zu Lebzeiten des Erblassers eine Abfindung erhalten, muss dafür aber auf sein Erbe verzichten.
Dies ist oft eine notwendige Übereinkunft, wenn der Erbe schon zu Lebzeiten etwas vom Erblasser erhält, z.B. ein Haus oder Geld.
Abwägung der Entscheidung
Bevor man auf sein Erbe verzichtet, sollte man den Wert der Abfindung und das zu erwartende Erbe genau vergleichen.
Dabei sollte der zukünftige Wert des Nachlasses berücksichtigt werden, da sich dieser sowohl erhöhen als auch verringern kann.
Form und Kosten des Erbverzichtsvertrages
Ein Erbverzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB).
Die Kosten für den Notar richten sich nach der Höhe des Vermögens, auf das verzichtet wird.
Die Abfindung unterliegt der Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG).
Unwirksamkeit und Rückgängigmachung eines Erbverzichts
Ein Erbverzicht kann unwirksam sein, wenn der Verzicht unter Druck oder aus Unkenntnis der Folgen unterzeichnet wurde (§ 138 BGB).
Ein Verzichtsvertrag muss notariell beurkundet sein; andernfalls ist er nichtig.
Eine nachträgliche Abfindung heilt diesen Formmangel nicht.
Ein Erbverzicht kann nur durch einen Aufhebungsvertrag rückgängig gemacht werden, welcher ebenfalls notariell beurkundet werden muss (§ 2351 BGB).
Nach dem Tod des Erblassers ist der Verzicht endgültig und kann nicht rückgängig gemacht werden.
Fazit
Ein Erbverzicht kann in bestimmten Situationen sinnvoll sein, sowohl für den Erblasser zur Sicherung des Familienvermögens als auch für den Erben, der sein Erbe frühzeitig nutzen möchte.
Vor einem Erbverzicht sollte jedoch eine gründliche rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden, um alle Vor- und Nachteile abzuwägen und mögliche finanzielle Konsequenzen zu verstehen.
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