Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet nicht für rückständiges Hausgeld des Voreigentümers
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Werden Eigentümer von Wohnungseigentum zahlungsunfähig, kommt es häufig zur Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung. Oftmals kann der insolvente Eigentümer in der Zeit vor der Zwangsversteigerung das Hausgeld nicht mehr zahlen, so dass bis zur Zwangsversteigerung Rückstände auflaufen. Das Hausgeld schuldet der Wohnungseigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft.
Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Erwerber von Wohnungseigentum gegenüber der Eigentümergemeinschaft nicht für die Hausgeldrückstände des Voreigentümers haftet. Im vorliegenden Fall hatte der neue Eigentümer eine Eigentumswohnung durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben.
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