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Erwerber einer Eigentumswohnung haftet nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

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Im Wohnungseigentumsrecht hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr eine klare und bahnbrechende Entscheidung zugunsten der Erwerber von Eigentumswohnungen getroffen.

Nach der bisherigen Handhabung der meisten Gerichte und Auffassung der meisten Fachkommentare war der Erwerber eines Wohnungseigentums gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft auch für Hausgeldrückstände des Voreigentümers uneingeschränkt haftbar.

Hier hat der BGH nunmehr entschieden, dass keinerlei Rechtsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Haftung solcher Altrückstände des Voreigentümers gegenüber dem neuen Erwerber besteht und sich insbesondere solche Ansprüche nicht aus der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG herleiten lassen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher bezüglich der Altrückstände des Voreigentümers diese nicht gegenüber dem Erwerber geltend machen und insbesondere auch nicht in dessen Wohnungseigentum vollstrecken.

Quelle: BGH Urteil vom 13.09.2013, Aktenzeichen V ZR 209/12


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