Der Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 AufenthG
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Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gewährt im Grundsatz nur Ehegatten, minderjährigen Kindern und Eltern eines minderjährigen Kindes Familiennachzug nach Deutschland. Dabei werden unterschiedliche Anforderungen an den Familiennachzug gestellt, je nachdem, ob es sich um den Familiennachzug zu Deutschen oder zu Ausländern handelt. Anderen Familienangehörigen, also etwa Eltern volljähriger Kinder, Geschwistern oder Onkel und Tante bietet das Gesetz kaum die Chance, über den Familiennachzug nach Deutschland zu gelangen. Eine Ausnahme davon normiert § 36 Abs. 2 AufenthG. Der folgende Beitrag zeigt auf, wie der Familiennachzug sonstiger Familienangehöriger nach Deutschland funktionieren kann.
Nach § 36 Abs. 2 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Entscheidendes Kriterium für den Familiennachzug sonstiger Familienangehöriger ist mithin die Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte. Dies meint, dass der Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Hilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Fallbeispiele dafür sind etwa schwerwiegende Erkrankung, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung und sonstige ähnliche Einschränkungen. Das Kriterium der außergewöhnlichen Härte wird von den Behörden und Gerichten sehr restriktiv ausgelegt. Nicht ausreichend sind etwa wirtschaftliche Sorgen des Familienangehörigen.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass die familiäre Hilfe auch tatsächlich erbracht wird. Damit ist insbesondere gemeint, dass finanziell für den Familienangehörigen gesorgt wird und keine staatlichen Hilfen in Anspruch genommen werden.
Falls Sie Unterstützung für den Familiennachzug benötigen oder ihr Antrag auf Familiennachzug abgelehnt wurde, können Sie mich gerne unterstützen.
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