Familiennachzug der Eltern zu volljährigen Kindern nach § 36 Abs. 2 AufenthG

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Immer wieder wenden sich besorgte Mandanten mit der Frage an mich, ob sie ihre pflegebedürftigen oder älteren Eltern aus Russland, China, der Ukraine oder sonstigem Drittstaat nach Deutschland holen und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können.

Ein nationales Visum und einen Aufenthalt in Deutschland erhalten die Eltern von aufenthaltsberechtigten Kindern in Deutschland nur unter sehr hohen Voraussetzungen. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wird ein Visum zur Einreise erteilt, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt.

Eine außergewöhnliche Härte liegt beispielsweise vor, wenn der Elternteil aufgrund einer sehr schweren Erkrankung bzw. Pflegebedürftigkeit auf familiäre Lebenshilfe in Deutschland angewiesen ist.

Es muss dargelegt werden, dass im Herkunftsland auch die nachbarschaftliche Unterstützung oder geeignete Pflegeeinrichtungen für den Elternteil fehlen oder qualitativ nicht ausreichen. Hierzu haben die Antragsteller aufgefordert alle notwendigen Dokumente zu sammeln, zu übersetzen und die außergewöhnliche Härte zu begründen.

Sehr schwer ist es regelmäßig eine erschwingliche Krankenversicherung zu finden. Denn Voraussetzung ist ebenfalls, dass der Lebensunterhalt des Elternteils gesichert ist. Der Lebensunterhalt nebst Miete und Krankenversicherungsbeitrag muss hierzu gedeckt sein.

Unterstützend und begleitend stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwältin Julia Dehnhardt


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