Der gesetzliche Voraus des Ehegatten

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Der Voraus des verbliebenen Ehegatten ist ein rechtliches Konzept, das dem überlebenden Ehepartner ermöglicht, bestimmte Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke zu behalten, zusätzlich zu seinem Erbteil, wenn der andere Ehepartner stirbt.

Diese Regelung ist im § 1932 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt.

In der gesetzlichen Erbfolge erbt der überlebende Ehepartner normalerweise einen Teil des Nachlasses des Verstorbenen, abhängig von verschiedenen Faktoren wie dem Güterstand der Ehe und der Anzahl der Kinder des Verstorbenen.

Wenn jedoch der überlebende Ehepartner nicht Alleinerbe ist, sondern das Erbe mit anderen teilen muss, kann der Voraus von Bedeutung sein.

Der Voraus erlaubt es dem überlebenden Ehepartner, Haushaltsgegenstände, die zum gemeinsamen Leben beider Ehepartner gehören, sowie Hochzeitsgeschenke zu behalten, ohne sie mit den anderen Erben teilen zu müssen.

Diese Gegenstände bleiben beim überlebenden Ehepartner, solange sie für die Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden.

Die Regelung des Voraus ist wichtig, um dem überlebenden Ehepartner den Fortbestand des gemeinsamen Haushalts in gewohnter Weise zu ermöglichen und ihn vor dem Verlust von für ihn notwendigen Haushaltsgegenständen zu schützen.

Kein Anspruch auf den Voraus besteht, wenn der überlebende Ehegatte

  1. Die Erbschaft insgesamt ausschlägt.
  2. Durch Verfügung von Todes wegen eingesetzt wurde
  3. Von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist
  4. Auf sein Erbrecht verzichtet hat
  5. Für erbunwürdig erklärt wurde

Erbt der Ehegatte neben Abkömmlingen, dann kann er den Voraus nur dann geltend machen, wenn und insoweit die Gegenstände, die dem Voraus unterliegen, zur Führung eines angemessenen Haushalts notwendig sind.

Dies ist oft streitbefangen, insbesondere bei Patchwork-Gestaltungen, wenn sich also Stiefelternteile mit Stiefkindern um den Voraus streiten.


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