Das Erbrecht des Ehegatten

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Was erbt der Ehegatte, wenn der Ehepartner verstirbt?

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, richtet sich das Erbrecht des Ehegatten nach den gesetzlichen Vorschriften.

Dieses gesetzliche Erbteil richtet sich danach, wer neben dem Ehegatten erbt und ob ein Ehevertrag vorliegt. Es beinhaltet auch den Zugewinnausgleich.

Wenn kein Ehevertrag besteht, liegt eine sogenannte Zugewinngemeinschaft vor. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau bleiben grundsätzlich getrennt.

Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (Scheidung, Ehevertrag oder Tod) muss derjenige Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, einen Ausgleich zahlen.

Der Zugewinn ist der Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen der Ehegatten.


Was erbt der Ehegatte bei einer Zugewinngemeinschaft?

Neben Verwandten der 1. Ordnung (Kinder des Erblassers) erbt der Ehegatte zunächst 1/4 des Nachlasses, neben Verwandten der 2. Ordnung und neben Großeltern erbt er 1/2.

Zusätzlich muss der erzielte Zugewinn während der Ehe ausgeglichen werden.

Dies erfolgt durch eine pauschale Erhöhung um 1/4 („erbrechtliche Lösung“).

Bei dieser pauschalen Erhöhung kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Vermögenszugewinn während der Ehe erzielt worden ist.

Es soll sichergestellt werden, dass der überlebende Ehegatte im Todesfall des Partners an dem während der Ehe erzielten Zugewinn partizipiert.

Bei pauschaler Erhöhung gemäß § 1371 BGB um 1/4 erbt der Ehegatte

-bei Verwandten der 1. Ordnung (Kinder…) 1/4 Erbteil + 1/4 Zugewinnanteil, gleich 1/2;

-bei Verwandten der 2. Ordnung oder Großeltern 1/2 Erbteil + 1/4 Zugewinnanteil, gleich 3/4.

 

Kann der überlebende Ehegatte auch den tatsächlichen Zugewinn einfordern?

Wenn klar ist, dass der Vermögenszugewinn des verstorbenen Ehepartners während der Ehe sehr viel höher ist als dieses pauschale Viertel des gesamten Nachlasses, wäre der überlebende Ehegatte mit der pauschalen Erhöhung nach Quote schlechter gestellt.

Nach § 1371 Abs. 3 BGB hat der überlebende Ehegatte dann die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den konkret berechneten Zugewinnausgleich (wie im Falle der Scheidung) gemäß § 1378 BGB geltend zu machen.

Zum anderen kann der überlebende Ehegatte gemäß § 1371 Abs. 3 BGB i. V. m. § 2303 Abs. 2 BGB seinen Pflichtteil einfordern. Die Pflichtteilsquote beträgt dann aber nur 1/8. Die Zugewinnausgleichsforderung muss vom Nachlass als Verbindlichkeit abgezogen werden. Diese „güterrechtliche Lösung“ kommt allerdings in der Praxis selten vor, da in diesem Fall der tatsächlich erzielte Zugewinn sehr viel höher sein müsste, als die pauschale Quote von 1/4.

Der überlebende Ehegatte muss innerhalb von sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB) ab Kenntnis des Erbrechts die Ausschlagung erklären.

Wenn es zu Streitigkeiten mit den weiteren Erben kommt, muss der überlebende Ehegatte dann allerdings zwei Verfahren führen. Der Zugewinnausgleich muss beim Amtsgericht (Familiengericht) gegen die Erben geltend gemacht werden. Der Pflichtteil aus dem Erbteil muss beim Landgericht geltend gemacht werden.


Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei kinderlosen Ehepaaren in einer Zugewinngemeinschaft?

Sofern keine Kinder vorhanden sind, können Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister und Abkömmlinge der Geschwister) sowie Großeltern neben dem überlebenden Ehegatten Erbe sein.

In diesem Fall erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Dieser Erbteil wird dann noch erhöht um 1/4 als Zugewinnausgleich, sodass der Ehegatte neben Verwandten der 2. Ordnung und Großeltern 3/4 erbt.

Der überlebende Ehegatte wird nur dann Alleinerbe, wenn weder Verwandte der 1. oder 2. Ordnung und auch keine Großeltern vorhanden sind.


Hat der überlebende Ehegatte noch weitere Ansprüche?

a) „Voraus“

Nach § 1932 BGB hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den sogenannten „Voraus“. Dies beinhaltet die Haushaltsgegenstände (z. B. Haushaltsgeräte, Möbel, Wohnungseinrichtung) und die Hochzeitsgeschenke.

Neben den Erben der 2. Ordnung (Eltern bzw. Geschwister des Verstorbenen) und neben Großeltern stehen diese Gegenstände dem überlebenden Ehegatten alleine zu.

Neben den Erben der 1. Ordnung (z. B. Kinder) kann der überlebende Ehegatte die Gegenstände verlangen, die zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden.

b) „Dreißigster“

Gemäß § 1969 BGB hat der Ehegatte Anspruch auf Unterhalt und Wohnungsnutzung für eine Dauer von 30 Tagen ab dem Erbfall.

Im Erbfall sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt für Erbrecht wenden, um alle rechtlichen Probleme zu klären.


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