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“Der große Trip – Wild” – Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH Urheberrechtsverletzungen an dem aktuellen Filmwerk „Der große Trip – Wild” ab. In dieser Abmahnung fordert die Kanzlei Waldorf Frommer die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Weiter wird in der Abmahnung ein Vergleichsangebot unterbreitet, bei dessen Annahme Sie sich als Abgemahnter zur Zahlung einer Summe in Höhe von EUR 815,00 verpflichten.

Wie sollten Sie mit einer solchen Abmahnung umgehen?
Sie dürfen eine solche Abmahnung auf gar keinen Fall ignorieren. Halten Sie die gesetzten Fristen ein. Gerade die Fristen, die in den Abmahnungen bezüglich der Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzt werden, sind oft sehr kurz bemessen. Bei der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung ist die Prüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt dringend zu empfehlen. Gegebenenfalls ist eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. In vielen Fällen ist jedoch von dem Abgemahnten auch überhaupt keine Unterlassungserklärung abzugeben.

Die mit den Abmahnungen versendeten und vorgefertigten Unterlassungserklärungen enthalten nicht selten einen Passus, welcher einem umfänglichen Schuldanerkenntnis gleichkommt. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Sie ein Leben lang an den Inhalt der Unterlassungserklärung gebunden sind. Es sollte daher umfassend geprüft werden, ob Sie überhaupt zur Abgabe einer solchen Erklärung verpflichtet sind. Dies kann jedoch nur ein fachkundiger Rechtsanwalt prüfen.

Wichtig: Unterzeichnen Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt

Nicht nur die vorgefertigte Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt ist, bedarf einer Prüfung. Auch die Zahlungsansprüche, die die Gegenseite geltend macht, bedürfen oft der Prüfung. So stellt sich die Frage, ob diese dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind. Oftmals werden auch nach Inkrafttreten der Neufassung des § 97a UrhG übersetzte Gebühren gefordert. Der Gesetzgeber hat in § 97a Abs. 2 UrhG (http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html) die Mindestvoraussetzungen einer wirksamen Abmahnung klar definiert.

Entscheidend ist wie in allen Abmahnfällen, ob Sie die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung als Täter begangen haben, oder ob sie dies „lediglich” ermöglicht haben, weil ein Dritter Zugang zu Ihrem Netzwerk hatte (sog. Störerbegriff). Oder aber: Sie haben sich nichts zuschulden kommen lassen.

Sollten Sie also auch eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer oder von einem anderen Abmahner erhalten haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus unzähligen Urheberrechtsangelegenheiten und Abmahnfällen. Ich biete Ihnen bereits eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage am Telefon.
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Ihre Kanzlei Brehm


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