Der Informationsanspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils gem. § 1686 BGB

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Gesetzliche Regelung

Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Dieser gesetzlich normierte Auskunftsanspruch steht jedem Elternteil zu, unabhängig davon, ob dieser Elternteil Mitinhaber des Sorgerechts ist. Diesem Auskunftsanspruch kommt eine Ersatzfunktion zu, wenn das Umgangsrecht nur eingeschränkt oder überhaupt nicht wahrgenommen werden kann. Aber selbst dann, wenn ein Umgangskontakt zwischen dem Elternteil und dem Kind besteht, kann der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB bestehen.

Der Auskunftsanspruch richtet sich gegen den anderen Elternteil, der nicht unbedingt sorgeberechtigt sein muss. Er kann sich auch gegen den Umgangsberechtigten richten oder gegen einen Vormund oder Pfleger.

Um den Auskunftsanspruch geltend machen zu können, wird ein berechtigtes gegenwärtiges Interesse an der Auskunft gefordert. Das Vorhandensein dieses Auskunftsinteresses wird dann bejaht, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, die geforderte Information über das Kind zu erhalten, insbesondere nicht vom Kind direkt.

Denkbar sind Fälle, in denen das Kind sich selbst nicht artikulieren und somit die Information nicht an den Elternteil geben kann, aber auch wenn das Kind jeglichen Kontakt zum Elternteil ablehnt oder das Kind selbst nicht über die erforderlichen Informationen verfügt.

Das Auskunftsrecht besteht auch dann, wenn sich der Elternteil längere Zeit nicht um das Kind gekümmert hat.

Anwendbar ist die genannte Vorschrift auch in den Fällen, in denen das Kind während eines Umgangskontakts erkrankte oder einen Unfall hatte. Insoweit hat der andere Elternteil einen Auskunftsanspruch über den medizinischen Vorfall/Notfall und die eingeleiteten medizinischen Maßnahmen.

Das Kindeswohl ist nicht der Maßstab für die Gewährung der Auskunft, sondern das Auskunftsrecht wird durch das Kindeswohl begrenzt.


2. Ausschluss des Auskunftsanspruchs

Der Auskunftsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Auskunft dem Kindeswohl widersprechend verwendet wird. Allerdings ist der Ausschluss oder die Einschränkung des Auskunftsrechts nur dann gerechtfertigt, wenn eine akute Missbrauchsgefahr besteht.

Inhalt des Auskunftsanspruchs ist die Information über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, wodurch der Auskunftsberechtigte in die Lage versetzt werden soll, sich einen Überblick über die Entwicklung des Kindes und dessen Zustand zu verschaffen, so zum Beispiel betreffend schulische, gesundheitliche und soziale Angelegenheiten.

Informationen über die Vermögensverhältnisse des Kindes sind ausdrücklich nicht gedeckt durch den Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB. Auskunft über das Vermögen des Kindes kann über diese Vorschrift somit nicht erreicht werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema