Ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt möglich?

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1. Was ist Trennungsunterhalt?


Haben sich Ehegatten getrennt, so steht oftmals einem Ehegatten gegen den anderen ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu. 

In der Regel haben den Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt die Ehefrauen, da diese meistens weniger verdienen als die Ehemänner oder wegen der Kinderbetreuung gar nicht berufstätig sind. Selbstverständlich kann es auch Konstellationen geben, in denen dem Mann gegenüber der Frau ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zusteht. Ebenso ist der Anspruch möglich in Ehen gleichgeschlechtlicher Partner oder Partnerinnen.



2. Für welchen Zeitraum ist Trennungsunterhalt geschuldet?


Trennungsunterhalt kann, wie der Name schon sagt, begehrt werden, wenn sich die Ehegatten getrennt haben und ein Partner bedürftig ist. 

Trennungsunterhalt ist möglich ab dem Zeitpunkt, ab dem der eine Ehegatte den anderen nachweislich zur Zahlung von Trennungsunterhalt oder Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert hat. 

Der Zeitraum, in dem Trennungsunterhalt zu zahlen ist, reicht bis maximal zum Tag des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung.


3. Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung


Auch nach rechtskräftiger Scheidung kann weiterhin ein Unterhaltsanspruch bestehen, der heißt dann jedoch nicht mehr Trennungsunterhalt, sondern nachehelicher Unterhalt, und muss gesondert geltend gemacht werden.


4. Ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt möglich?


Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Vergangenheit ist zulässig.


Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist nicht zulässig.


Wird Trennungsunterhalt über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht, so stellt dies grundsätzlich keinen Verzicht auf Trennungsunterhalt dar.


Der Ehegatte, der sich darauf beruft, der andere habe auf Trennungsunterhalt verzichtet, ist dafür beweispflichtig.


Wird zwischen den Ehegatten mündlich vereinbart keinen Trennungsunterhalt zu verlangen, so ist eine derartige Absprache unwirksam und sogar nichtig,         §§ 134, 1361 IV 4, 1360a III i. V. m. § 1614 BGB, da eben auf künftigen Trennungsunterhalt nicht wirksam verzichtet werden kann.


Auch wenn die Ehegatten vereinbaren, dass zwar der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht auf Trennungsunterhalt explizit verzichtet, der unterhaltsberechtigte Ehegatte jedoch seinen Anspruch nicht geltend macht, ist eine derartige Abrede nichtig, da sittenwidrig gem. § 134 BGB. 

Das OLG Hamm weist in seiner Entscheidung vom 20.09.2023 – II-13 UF 104/23 – daraufhin, dass eine solche Abrede als unwirksames Umgehungsgeschäft angesehen wird, da damit die Vorschrift des 134 BGB (Sittenwidrigkeit) umgangen werden soll.



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