Der Mitarbeiter mit dem ausländischen Führerschein
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Der Fall
Der Betriebsleiter einer Bäckerei stellt einen Kraftfahrer ein. Dieser legt einen Führerschein aus dem außereuropäischen Ausland vor und führt die ihm übertragenen Fahrten mit dem Firmen-Lkw ordnungsgemäß aus. Aber anlässlich einer Kontrolle stellt sich heraus, dass der ausländische Führerschein das Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland nur für sechs Monate erlaubt und diese Frist ist längst überschritten. Neben dem Fahrer wird nun auch der Betriebsleiter wegen Fahrens ohne Führerschein bzw. Anstiftung hierzu angeklagt.
Die Rechtslage
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer zulässt oder anordnet, dass ein anderer ohne gültige Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt. Auch die fahrlässige Begehungsweise ist strafbar.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht München verurteilte den Betriebsleiter zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Zwar ließ dieser sich den Führerschein vorzeigen, aber er hätte auch überprüfen müssen, inwieweit der ausländische Führerschein in Deutschland gilt. Diese Informationen hätte er mangels eigener Kenntnisse bei der Fahrerlaubnisbehörde oder einem Automobilclub einholen können und müssen, bevor er den LKW der Firma an den Arbeitnehmer überlässt (AG München vom 21.10.2016, 912 Cs 413 Js 141564/16).
Fazit
Rechtlich ist die Entscheidung nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft den Arbeitgeber eine Überprüfungspflicht, wenn ein Führerschein aus dem nicht EU-Ausland vorgelegt wird.
Tipp
Die Rechtsprechung zur Gültigkeit ausländischer Führerscheine ist kompliziert und für Laien kaum zu überblicken. Das gilt bereits für EU-Führerscheine. Führerscheine aus dem nichteuropäischen Ausland entsprechen zudem regelmäßig nicht der hiesigen Klassifikation. Die Folge sind Straftaten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Kommt es zu einem Unfall, drohen außerdem Regressansprüche der Versicherungen. Hier wäre der Betriebsleiter gut beraten gewesen, den Kraftfahrer vertraglich zu verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist einen gültigen deutschen Führerschein oder eine behördliche Unbedenklichkeitserklärung vorzulegen.
Dr. Christian Sieg'l
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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